Betriebsbedingte Kündigung – Betriebsratsanhörung – Zurückweisung der Anhörung gemäß § 174 BGB – Vorlage einer Vollmachtsurkunde
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2011, 7 Sa 109/10
Tenor
- 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.2010 – 18 Ca 481/10 – in Bezug auf die Beklagte zu 2 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2 vom 29.12.2009 nicht aufgelöst worden ist.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. - Der Kläger und die Beklagte zu 2 tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 2 trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die von der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als Sonderliquidatorin am 29.12.2009 zum 31.03.2010 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
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Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2010 das gegen die Beklagte zu 1 mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verbundene Kündigungsschutzbegehren als unzulässig und die nämlichen Anträge gegen die Beklagte zu 2 als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird, soweit vorliegend von Interesse, auf die Entscheidungsgründe unter I und II 1 bis 6 Bezug genommen und verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 12.10.2010 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 05.11.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 13.12.2010 (Montag) eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.
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Er rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 13.12.2010, auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.09.2010, Az.: 18 Ca 481/10, wird wie folgt abgeändert:
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Es wird festgestellt, dass das zwischen der Beklagten Ziffer 1 und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.12.2009 nicht zum 31.03.2010 aufgelöst worden ist.
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Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung und verteidigen das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres jeweiligen Schriftsatzes vom 12.01.2011, auf den sowie auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2011 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2011 Bezug genommen und verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
I.
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Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist gegenüber der Beklagten zu 1 unbegründet, hat jedoch gegenüber der Beklagten zu 2 in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 mangels deren Prozessführungsbefugnis unzulässig ist. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die zulässige Klage gegen die Beklagte zu 2 begründet. Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2 vom 29.12.2009 ist unwirksam. Der Betriebsrat wurde nicht angehört. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 wurde vom Betriebsrat gemäß § 174 Satz 1 BGB zu Recht zurückgewiesen.
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1. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht als unzulässig bewerteten Klage gegen die Beklagte zu 1 teilt die Berufungskammer die Begründung des Arbeitsgerichts. Von daher verweist die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung des Arbeitsgerichts unter I seiner Entscheidungsgründe. Die insoweit mit der Berufung vorgebrachten Überlegungen des Klägers sind zwar beachtlich und erörterungswürdig, rechtfertigen aber letztendlich keine von den vorstehend in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts abweichende Beurteilung. Von daher bedarf es insoweit keiner erneuten Darstellung der Obersätze und der Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes.
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Entgegen der zweitinstanzlich angebrachten Rüge des Klägers ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass mit der Anordnung der Sonderliquidation durch den Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.2009 auf der Grundlage der als Artikel 14 A in Kapitel I des Gesetzes 3429/2005 eingefügten Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Beklagte zu 1 auf die Beklagte zu 2 als Sonderliquidatorin übergegangen ist. Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes. In Artikel 14 A Nr. 4 Satz 3 ist bestimmt, dass der Liquidator die Geschäfte des Unternehmens führt, es verwaltet und vertritt. Nach Nr. 20 des Gesetzes werden für die Dauer von 18 Monaten ab der Veröffentlichung des durch das Berufungsgericht erlassenen Beschlusses über die Sonderliquidation des Unternehmens alle gegen das Unternehmen ergriffenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Sicherungsmaßnahmen vorläufig außer Kraft gesetzt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass über Artikel 10 der Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2005 über Insolvenzverfahren (fortan EUInsVO) die nationalen arbeitsrechtlichen Insolvenzvorschriften sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht zur Anwendung kommen. Dementsprechend ist der Beklagten zu 1 die Prozessführungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO vollständig entzogen. Entgegen der auch zweitinstanzlich vertretenen Ansicht des Klägers ist die mit Gesetz vom 21.10.2008 am 23.10.2008 in Kraft getretene Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen vom Geltungsbereich der EuInsVO erfasst. Es handelt sich um ein im Anhang B unter der Länderkennung Griechenland im Sinne des Artikels 2 lit.) dieser Verordnung anerkanntes Verfahren, das einem Insolvenzverfahren dieser Verordnung gleichgestellt ist. Dementsprechend ist es auch folgerichtig, dass der so genannte Sonderliquidator unter der Länderkennung Griechenland im Anhang C gemäß Artikel 2 lit.) dieser Verordnung aufgeführt ist. Artikel 45 der Verordnung, worin ein Änderungsvorbehalt normiert ist, steht dieser Beurteilung angesichts der zeitlichen Reihenfolge des Inkrafttretens der Verordnung am 31.05.2002 und der erst danach erfolgten gesetzlichen Regelung der in Rede stehenden Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen nicht entgegen. Zum einen gibt es Sonderliquidationsverfahren in Griechenland schon seit dem Jahr 1956, zum anderen wurden die Anhänge A, B und C dieser Verordnung auch noch nach Inkrafttreten des Artikels 14 A aktualisiert. Der Rat der Europäischen Union hat sich insoweit nicht zu einer Änderung veranlasst gesehen. Im Übrigen geht der griechische Gesetzgeber ausweislich der Nr. 14 des Artikels 14 A davon aus, dass das Sonderliquidationsverfahren öffentlicher Unternehmen mit der Verordnung harmoniert.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis abweichend von dem in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Grundsatz lex fori concursus generalis nach der Sondervorschrift des Artikels 10 der Verordnung bestimmten. In Verbindung mit dem die Sondervorschrift konkretisierenden Erwägungsgrund 28 der Verordnung, wonach insbesondere auch die Fortsetzung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen Inhalt des Artikels 10 der Verordnung sind, ist die Erkenntnis des Arbeitsgerichts, die Verfügungsbefugnis betreffe unmittelbar die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und damit auch sein prozessuales Kleid, nicht zu beanstanden.
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2. Die von der Beklagten zu 2 am 29.12.2009 zum 31.03.2010 ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses ist unwirksam. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, weil der Betriebsrat nicht angehört worden ist.
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a) Die Beklagte zu 2 war berechtigt, die streitgegenständliche Kündigung auszusprechen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.2009 wurde sie als Sonderliquidatorin nach Maßgabe des Artikels 14 A bestellt, der in seiner Nr. 4 die Kündigungsberechtigung beinhaltet.
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b) Die streitgegenständliche Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Anhörung des Betriebsrates scheitert an der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde durch den die Anhörung des Betriebsrates einleitenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2.
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aa) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil diese gewollt ist (BAG 14. August 2002 – 5 AZR 341/01 – AP Nr. 16 zu § 174 BGB zu II 2 b aa der Gründe = Rn. 17). § 174 BGB gilt für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie zum Beispiel die Kündigung, die Anfechtungserklärung oder der Rücktritt durch einen Bevollmächtigten. Nach allgemeiner Ansicht findet § 174 BGB jedenfalls auch auf so genannte geschäftsähnliche Handlungen Anwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 174 Rn. 2; Staudinger/Schilken, BGB, Ergänzungsband 2009, § 174 Rn. 2). Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten (zB BAG 14. August 2002 – 5 AZR 341/01 – aaO zu II 2 b aa der Gründe = Rn. 17).
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bb) § 174 Satz 1 BGB ist vorliegend jedenfalls entsprechend anzuwenden.
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(1) Ob die formfrei mögliche Einleitung des Anhörungsverfahrens und damit erfolgte Unterrichtung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG eine Willenserklärung ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch Unterrichtung des Betriebsrates ist jedenfalls eine geschäftsähnliche Handlung, da sie eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete (Willens-) Erklärung ist, deren Rechtsfolge kraft Gesetzes – vorliegend Beginn des Laufs der Stellungnahmefrist – eintritt (vgl. LAG Hessen 29. Januar 1998 – 5 TaBV 122/97 – NZA 1999, 878 zu II der Gründe = Rn. 36; Zustimmungsersuchen gemäß § 103 BetrVG als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung; HaKo/Nägele, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 52). Die analoge Anwendung des § 174 BGB, das heißt entsprechende Gleichsetzung der geschäftsähnlichen Handlung mit dem Tatbestandsmerkmal des Rechtsgeschäfts, rechtfertigt sich aus der bestehenden Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage. Aufgrund der durch beide Tatbestände eintretenden Rechtswirkung soll die Ungewissheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene diese gegen bzw. für sich gelten lassen muss, ausgeschlossen werden. Dem steht nach Auffassung der Berufungskammer auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 2002 (5 AZR 341/09 – aaO) nicht entgegen. Darin hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist keine entsprechende Anwendung findet. Soweit erkennbar wurde die analoge Anwendung des § 174 BGB mit dem Sinn und Zweck der – tariflichen – Ausschlussfrist begründet (BAG 14. August 2002 aaO zu II 2 b bb der Gründe = Rn. 18). Ausschlussfristen dienten dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Der Schuldner solle sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden. Bei einer schriftlichen Geltendmachung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlege, werde dieser Zweck der Ausschlussfristen gewahrt. Der Schuldner könne sich auch in diesem Fall nicht mehr darauf verlassen, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Anders als bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das wie beispielsweise eine Kündigung rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirke und dieses verändere, habe der Empfänger einer schriftlichen Geltendmachung kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Die mit § 174 BGB bezweckte Wahrung der Gewissheitsinteressen des Dritten erfordere keine analoge Anwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung von Ausschlussfristen (BAG aaO zu II 2 b bb der Gründe = Rn. 18). Ausweislich dieser Begründung wird die analoge Anwendung des § 174 BGB ausschließlich mit dem besonderen Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist und damit nicht wegen ihres fehlenden rechtsgeschäftlichen Charakters verneint. Der Betriebsrat hat vorliegend insofern ein schützenswertes Interesse an Sicherheit darüber, ob die das Anhörungsverfahren einleitende Person bevollmächtigt war und die willentlich ausgelöste, aber gesetzlich bestimmte Rechtsfolge eingetreten ist, als ein außerhalb des Betriebes stehender Dritter gehandelt hat.
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(2) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 hat dem aus einer Person bestehenden Betriebsrat bei Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 14.12.2009 keine Vollmacht vorgelegt. Dem empfangszuständigen Betriebsrat, E. M., ging das Schreiben am 21.12.2009 zu. Der Betriebsrat hat auch unverzüglich das Anhörungsschreiben mangels Vorlage einer Originalvollmacht aus diesem Grund zurückgewiesen. Am Tag des Zugangs des Anhörungsschreibens hat der Betriebsrat ein entsprechendes Schreiben formuliert und kraft der Empfangsbedürftigkeit dieser Willenserklärung gegenüber dem handelnden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 abgegeben. Da der Betriebsrat am Standort S. lediglich aus einer Person besteht (bis zur Novelle vom 20.12.1988, BGBl. I S. 2312, Betriebsobmann genannt), konnte insoweit auch kein entsprechender Zurückweisungsbeschluss des Betriebsrates als Kollegialorgan ergehen (vgl. dazu HaKo/Nägele, aaO, § 102 BetrVG Rn. 52; vgl. auch Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 9 Rn. 22). Da die in § 174 Satz 1 BGB dem Adressaten zugebilligte Zurückweisung dieselbe Rechtsnatur wie die Zurückweisung gemäß § 111 BGB hat, kann die Zurückweisung als empfangsbedürftige Willenserklärung entweder gegenüber dem als Vollmachtgeber Benannten oder auch gegenüber dem Handelnden abgegeben werden (Staudinger/Schilken, aaO, § 174 Rn. 7 mwN).
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cc) Die Zurückweisung des Anhörungsschreibens war auch nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 der Einigungsstelle als Beisitzer des Einigungsstellenverfahrens zwischen der Beklagten zu 1 und dem Gesamtbetriebsrat am Sitzungstag 04.12.2009 eine Kopie und die Originalübersetzung der vom gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2 unter dem 29.10.2009 ausgestellten Vollmacht vorgelegt hat.
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(1) § 174 Satz 2 BGB bildet die Ausnahme zu § 174 Satz 1 BGB. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Eine konkludente Mitteilung genügt, die Erlangung der Kenntnis auf anderem Weg dagegen nicht (BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 – AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung zu B I 2 a der Gründe = Rn. 36; „eine zufällige Erlangung der Kenntnis genügt nicht“; Staudinger/Schilken, aaO, § 174 Rn. 11).
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(2) Der Betriebsrat M. wurde weder ausdrücklich noch konkludent über die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten zu 2, ihm gegenüber das vorliegend in Rede stehende Anhörungsverfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine In-Kenntnis-Setzung unmittelbar durch den Vollmachtgeber erfolgen muss. Unbeschadet des Inhaltes und der Reichweite der Vollmacht vom 29.10.2009 war der Betriebsrat M. weder Mitglied der Einigungsstelle noch wurde ihm die dort in Kopie und in der Originalübersetzung vorgelegte Vollmacht zusammen mit dem Protokoll vom 04.12.2009 übermittelt. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich eine Interpretation des Inhaltes und der Reichweite der Vollmacht vom 29.10.2009 durch den Einigungsstellenvorsitzenden in Bezug auf die Entsendung und Vertretung der Beklagten zu 1 im Einigungsstellenverfahren. Allein die Vorlage des Sitzungsprotokolles an den Betriebsrat M. beseitigt keinesfalls die Ungewissheit, ob die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vorgenommene geschäftsähnliche Handlung von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht. Die anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung und die Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2009 durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagen zu 2 im Anhörungsschreiben vom 14.12.2009 genügt weder dem Grundtatbestand des § 174 Satz 1 BGB (Vorlage einer Originalvollmacht) noch seinem Ausnahmetatbestand nach § 174 Satz 2 BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesamtbetriebsrat im Einigungsstellenverfahren über einen Interessenausgleich und Sozialplan auch für den Betrieb S. verhandelt hat. Daraus ergibt sich für den Betriebsrat in S. keine Zurechnung einer Kenntnis im Sinne des § 174 Satz 2 BGB. Aufgrund des überbetrieblichen Charakters der Betriebsänderung handelte der Gesamtbetriebsrat in Bezug auf den Interessenausgleich kraft originärer Kompetenz im Sinne des § 50 Abs. 1 BetrVG. In Bezug auf die an sich dem örtlichen Betriebsrat zustehende Sozialplankompetenz wurde weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat kraft Auftrages des S. Betriebsrates gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Dementsprechend fehlt insoweit jeglicher Ansatzpunkt für einen Zurechnungstatbestand.
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(3) Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betriebsrates sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Betriebsrat in S. hat in der Vergangenheit nicht etwa mehrfach Erklärungen des Vollmachtgebers durch denselben Bevollmächtigten ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde anerkannt (zB Staudinger/Schilken, aaO, § 174 Rn. 12).
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(4) Ob der Inhalt der Vollmacht vom 29.10.2009 die Annahme einer Bevollmächtigung zur Einleitung des Verfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG legitimiert, kann vorliegend unentschieden bleiben.
III.
26
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
27
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.