LAG Hamm – 13 Sa 116/11

Betriebsbedingte Kündigung – Kündigungsschutz für Wahlbewerber

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.04.2011, 13 Sa 116/11

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.12.2010 – 2 Ca 1580/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 31.08.2010 wird aufrechterhalten, soweit darin festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.07.2010 mit Ablauf des 31.12.2010 aufgelöst worden ist.

Weitergehend wird die Beklagte verurteilt, den Kläger ab sofort bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Analyst im Bereich HdO/IdO weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.

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Die Beklagte ist im Bereich der Audiologie und Hörsystemtechnik tätig. In der Vergangenheit entwickelte und vertrieb sie Hörsysteme im HdO- und IdO-Bereich („Hinter dem Ohr“ bzw. „In dem Ohr“).

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Im Betrieb besteht ein Betriebsrat, der am 19.05.2010 neu gewählt worden ist. Dabei trat der Kläger als Wahlbewerber auf. Er ist am 22.10.1963 geboren, ist verheiratet und hat zwei Kinder; mit einem Grad der Behinderung von 40 erfolgte die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen.

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Als ausgebildeter Feinmechanikermeister trat er mit Wirkung ab 01.08.1996 zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 3.160,59 € in die Dienste der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin, und zwar ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 9 ff. d.A.) als Hörgerätetechniker. Nach einem von der Beklagten erteilten Zwischenzeugnis vom 22.02.2010 gehörte die Fertigung und Reparatur von IdO-Hörgeräten zu seinen Hauptaufgaben. Zwischenzeitlich war er auch in der audiologischen Kundenbetreuung tätig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Klägerschriftsatz vom 15.11.2010 eingereichte Kopie (Bl. 220 d.A.).

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Die Beklagte hatte sich entschlossen, die Produktion von Hörgeräten in M2 sukzessive bis zum 31.08.2010 einzustellen. Es kam zur Schließung der bisherigen Abteilungen Produktion, Kundenservice und Lager mit insgesamt 56 Mitarbeitern. Parallel wurde ein neu strukturiertes Customer Care Center (CCC) geschaffen, in dem Restaufgaben der Logistik und Audiologie zusammengezogen sowie künftige neue Aufgabenbereiche definiert wurden. Im CCC arbeiten (noch) insgesamt 20 Arbeitnehmer, darunter sieben im Bereich „Technical Support“, die alle auf dem Feld der Elektrotechnik einschlägig ausgebildet sind. Nach der maßgeblichen Stellenausschreibung fordert die Beklagte eine „Ausbildung zum Hörgeräteakustiker/-Meister oder elektrotechnische oder audiologische Ausbildung“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibungen für einen technischen Mitarbeiter Customer Care und für einen Analysten HdO/IdO wird verwiesen auf die mit klägerischem Schriftsatz vom 15.11.2010 und Beklagtenschriftsatz vom 15.04.2011 eingereichten Kopien (Bl. 223 und 327, 221 f. d.A.).

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Zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat kam es am 20.04.2010 zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans einschließlich einer Auswahlrichtlinie. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Beklagtenschriftsatz vom 14.10.2010 zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Bl. 159 ff. d.A.).

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Auf dieser Basis beantragte die Beklagte am 17.05.2010 beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers, die am 25.06.2010 erteilt wurde.

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Am 13.07.2010 wandte sich dann die Beklagte an den Betriebsrat mit der Absicht, dem Kläger betriebsbedingt zum 31.12.2010 zu kündigen. Der Betriebsrat erhob Widerspruch, nachdem er bereits in einer schriftlichen Stellungnahme vom 08.06.2010 sich u.a. wie folgt eingelassen hatte:

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„Unserer Meinung nach wäre eine Kündigung von Herrn W1 nicht sinnvoll.

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Herr W1 hat umfangreiche Qualifikationen im Bereich der technischen Kundenberatung und erfüllt durchaus die zukünftigen Anforderungen des neu zu schaffenden Customer Care Centers in der G1 H1 GmbH. Vor allem in der technischen-audiologischen Beratung.

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Sollte dies nach Meinung der Geschäftsführung nicht zutreffen, so ist Herr W1 doch aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung durchaus in einem zumutbaren Rahmen auf diese Qualifikation zu schulen.“

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Am 21.07.2010 sprach dann die Beklagte dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2010 aus (Bl. 16 d.A.).

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsplatz sei nicht entfallen. Er könne im CCC fortbeschäftigt werden. Die Beklagte schiebe insoweit nur vermeintlich höherwertige Stellen vor. Aufgrund seiner 480-stündigen Zusatzausbildung im Bereich Elektrotechnik verfüge er über eine fundierte Ausbildung, die höher anzusiedeln sei als die Qualifikation der ausgebildeten Elektrotechniker. So könne er namentlich die Aufgabe eines Analysten im Bereich HdO/IdO vollumfänglich wahrnehmen.

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Am 31.08.2010 erging erstinstanzlich ein Versäumnisurteil – u.a. mit folgendem Tenor:

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„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2010, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, zum 31.12.2010 endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.“

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Das Urteil wurde der Beklagten am 03.09.2010 zugestellt, woraufhin sie am 06.09.2010 Einspruch einlegte.

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Der Kläger hat beantragt,

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das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 31.08.2010 aufrechtzuerhalten und die Beklagte zu verurteilen, ihn als Hörgerätetechniker zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 31.08.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Sie hat herausgestrichen, dass infolge der Produktionsverlagerung ins britische Oxford u.a. die Abteilung Kundenservice, in der der Kläger beschäftigt gewesen sei, zum 31.08.2010 geschlossen worden sei. Im neu gegründeten CCC müssten alle Mitarbeiter über einschlägige Fachausbildungen verfügen. Da der Kläger eine solche nicht aufweise, sei ihm zu Recht – wie allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern auch – betriebsbedingt gekündigt worden.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.2010 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund zahlreicher Weiterbildungsmaßnahmen durchaus in der Lage, die Aufgaben im CCC sachgerecht zu erfüllen, auch wenn er nicht über eine einschlägige staatliche Fachausbildung namentlich im elektrotechnischen Bereich verfüge.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

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Sie weist darauf hin, dass mit der vorgenommenen Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos entfallen sei. Aufgrund der bei ihm fehlenden, vom Interessenausgleich aber gewollten und geforderten spezifischen staatlich anerkannten Berufsausbildung habe man ihn im neu geschaffenen CCC nicht fortbeschäftigen können.

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Grund für die Einführung des zwingenden Kriteriums einer abgeschlossenen staatlichen Berufsausbildung sei gewesen, dass die Mitarbeiter im CCC aufgrund der angehobenen Kenntnisse und Fähigkeiten nunmehr in der Lage seien, Kundenanliegen unmittelbar und kompetent zu bearbeiten, während es in der Vergangenheit zu erheblichen Reibungs- und Qualitätsverlusten im Kundenservice gekommen sei.

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Auch gebe es erhebliche Unterschiede zwischen den anfallenden Arbeiten vor und nach den vorgenommenen Änderungen. So sei das CCC nicht mehr produktionstechnisch, sondern auf Verkauf, Beratung und Kundenservice ausgerichtet. Der Kläger könne zwar noch einen kleinen Teil der nunmehr anfallenden Tätigkeiten ausführen, aber nicht mehr das gesamte Spektrum namentlich eines Elektrotechnikers abdecken.

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Im Übrigen habe es ihr, der Beklagten, auch freigestanden, für die neu geschaffenen Stellen im CCC eine abgeschlossene staatliche Berufsausbildung zu verlangen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.12.2010 – 2 Ca 1580/10 – abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.08.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er streicht heraus, seine Tätigkeiten, z.B. Fehleranalyse, technisch-audiologische Kundenberatung, Bearbeitung technischer Anfragen und Ferndiagnosen, seien gar nicht entfallen; abgesehen davon sei auch nicht erkennbar, warum es nunmehr erforderlich sei, dass Mitarbeiter namentlich im Technical Support zwingend eine einschlägige staatliche Berufsausbildung aufweisen müssten. Er, der Kläger, habe über insgesamt 480 Stunden an drei Weiterbildungsmaßnahmen der Handwerkskammer teilgenommen. Aufgrund dieser Fortbildung und der langjährigen Berufserfahrung könne er namentlich die Aufgaben eines Analysten im HdO/IdO-Bereich vollumfänglich ausführen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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I. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die ordentliche, arbeitgeberseitige Kündigung vom 21.07.2010 rechtsunwirksam ist und deshalb nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.12.2010 geführt hat.

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Dem Kläger, der als Wahlbewerber für die am 19.05.2010 stattgefundene Betriebsratswahl im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 21.07.2010 noch den nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 KSchG besaß, konnte nicht unter den engen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 KSchG ordentlich gekündigt werden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen beklagtenseits nicht substantiiert dargelegt worden sind (vgl. zuletzt BAG, 23.02.2010 – 2 AZR 656/08 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 66).

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1. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (10.07.2008 – 2 AZR 1111/06 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181; 07.07.2005 – 2 AZR 399/04 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138; siehe auch LAG Hamm, 15.06.2010 – 12 Sa 349/10 – NZA-RR 2010, 578) für den Bereich des allgemeinen Kündigungsschutzes gemäß § 1 KSchG darauf hingewiesen, dass es der nur auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfenden Unternehmerdisposition des Arbeitgebers unterliegt, welche Anforderungen er an die Gestaltung eines Arbeitsplatzes stellt; dementsprechend ist die Entscheidung, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit einer spezifischen Qualifikation ausführen zu lassen, grundsätzlich von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren. Allerdings müssen die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zur (Neu-)Organisation der auszuführenden Arbeiten haben. In dem Zusammenhang hat der Arbeitgeber konkrete Angaben zum Änderungsbedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu machen. Dabei sind erhöhte Anforderungen zu stellen, soweit das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze geändert wird, die mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzt sind, um die Gefahr auszuschalten, dass in sachlich nicht gebotener Weise die Anforderungen an die Vorbildung eines betroffenen Arbeitsplatzinhabers verschärft werden.

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2. Nach diesen Grundsätzen liegt im konkreten Fall keine die Gerichte bindende Unternehmerentscheidung der Beklagten vor, aufgrund deren Umsetzung das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen ist. Es ist nicht ersichtlich, warum namentlich die im neuen Bereich „Technical Support“ des CCC ausgewiesenen sieben Stellen ausnahmslos eine staatlich anerkannte Berufsausbildung als Hörgeräteakustiker bzw. –meister bzw. eine elektrotechnische oder audiologische Ausbildung erfordern. Namentlich ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum der im Kündigungszeitpunkt fast 14 Jahre im Betrieb tätig gewesene Kläger den Anforderungen eines Analysten HdO/IdO oder allgemein eines technischen Mitarbeiters Customer Care trotz seiner über viele Jahre erworbenen Praxiserfahrungen im ehemaligen Bereich Kundenservice nicht gerecht werden kann. Es hätte im Einzelnen ausgeführt werden müssen, warum es nunmehr zwingend einer einschlägigen staatlich anerkannten Berufsausbildung bedarf, die im Falle des Analysten HdO/IdO laut Stellenbeschreibung auch noch fundiert sein muss, was auch immer mit diesem zusätzlichen Kriterium zum Ausdruck gebracht werden soll.

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Wenn die Beklagte in dem Zusammenhang darauf hinweist, die Stellenprofilierung im CCC führe zur Vermeidung von in der Vergangenheit aufgetretenen Reibungs- und Qualitätsverlusten, legt sie nicht im erforderlichen Umfang dar, warum es gerade einer einschlägigen Ausbildung bedarf, um in der Lage zu sein, mit welchen konkret erforderlichen gesteigerten Kenntnissen und Fähigkeiten die angestrebte unmittelbare Bearbeitung der Kundenanliegen zu erreichen. Es bleibt offen, warum der lange Jahre im sog. IdO-Hörgeräte-Bereich tätig gewesene Kläger, dem im Zwischenzeugnis vom 23.02.2010 „sehr fundierte Fachkenntnisse“ attestiert worden sind, ggf. nach angemessener Fortbildung nicht den Sachverstand haben soll, technische Probleme im Wege telefonischer Ferndiagnose kompetent zu analysieren und den Kunden die erforderliche Hilfestellung zu geben – zumal er die daneben arbeitgeberseits in den Stellenbeschreibungen geforderte mehrjährige Erfahrung und Berufspraxis, gerade bezogen auf die Kunden der Beklagten, aufweist. Bezeichnenderweise weist auch der Betriebsrat im Schreiben vom 08.06.2010 auf die umfangreichen Qualifikationen des Klägers im Bereich der technischen Kundenberatung hin und meint, der Kläger erfülle die Anforderungen im neu geschaffenen CCC – ggf. nach zumutbaren Schulungsmaßnahmen.

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Vor dem geschilderten Hintergrund stellt sich die geforderte staatliche Berufsausbildung nicht als nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium im Bereich des „Technical Support“ dar, so dass die ausgesprochene Kündigung schon nach allgemeinen Grundsätzen sozial ungerechtfertigt ist und dementsprechend auch im Rahmen der Ausnahmenorm des § 15 Abs. 5 KSchG keinen Bestand haben kann.

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II. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Fortbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen ergibt sich aus den §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Artikel 1, 2 Abs. 1 GG.

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Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) kann der gekündigte Arbeitnehmer die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung über den Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung hinaus verlangen, wenn diese unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

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In Fällen wie hier, wo die Kündigungen, wie unter I. der Gründe festgestellt, rechtsunwirksam sind, überwiegt in aller Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. In einer solchen Situation ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, zusätzliche Umstände darzulegen, aus denen sich im Einzelfall ein fortdauerndes vorrangiges Interesse ergibt, den Arbeitnehmer trotzdem nicht zu beschäftigen (BAG, a.a.O.).

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Solche besonderen Umstände sind vorliegend von der Beklagten nicht dargelegt worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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Vorinstanz:   Arbeitsgericht Münster, 2 Ca 1580/10

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