Fristlose Kündigung – Beleidigung von Arbeitskollegen und Vorgesetzten durch Romanveröffentlichung – Kunstfreiheit
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11
Leitsatz:
Die Verarbeitung des Alltags mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten zum Roman mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!“ unterfällt der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit. Eine auf die Autorenschaft gestützte fristlose Kündigung ist unwirksam.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 – 2 Ca 1394/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.11.2010 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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Der am 07.09.1960 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er trat mit Wirkung ab 01.07.1998 zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 3.200,– € als Sachbearbeiter in der Abteilung „Sachbearbeitung Verkauf/Export“ in die Dienste der Beklagten, die Küchenmöbel herstellt. Im Betrieb mit ca. 350 Arbeitnehmern besteht ein Betriebsrat, dem der Kläger angehört.
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Im Oktober 2010 veröffentlichte der Kläger unter seinem Namen einen Roman mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht !“. Das Werk wurde von ihm in der Woche ab dem 25.10.2010 im Betrieb zum Verkauf angeboten.
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Mit einem elfseitigen Schreiben wandte sich die Beklagte am 08.11.2010 an den Betriebsrat mit dem Antrag, einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers zuzustimmen.
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Darin heißt es auszugsweise wie folgt:
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Der Arbeitnehmer B1 hat – nach den uns vorliegenden Informationen in der 43. KW – ein Buch veröffentlicht. Das Buch weist Herrn B1 als Autor aus. Es trägt den Titel „Wer die Hölle fürchtet…kennt das Büro nicht!“
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Der Unterzeichner hat mit Ihnen, sehr geehrter Herr P1, aber auch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden K2 bereits Gespräche über dieses Buch geführt. Aufgrund ihrer Aussage, dass ihnen das Buch vorliegt – und im Wesentlichen inhaltlich bekannt ist – verzichten wir darauf, dieser Betriebsratsanhörung ein Exemplar des Buches beizufügen.
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Der Arbeitnehmer B1 hat das Buch in der 43. KW während der Arbeitszeit an ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG verkauft. Das Buch beinhaltet grobe Beleidigungen der Geschäftsführer und ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG. Diese Beleidigungen bedeuten u. E. nach Form und Inhalt erhebliche Ehrverletzungen der betroffenen Geschäftsführer und ArbeitnehmerInnen.
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Der Arbeitnehmer B1 hat in seinem Buch ausgeführt, dass es sich um einen Roman handeln soll, der Personen und Handlungen schildert, die „natürlich“ frei erfunden sein sollen. Soweit der Arbeitnehmer B1 meint, dass dieser Vorspann einen „Freibrief“ für Beleidigungen jedweder Art ist, teilen wir diese Einschätzung nicht.
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Ohne jede Frage ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG für eine freiheitlich – demokratische Staatsordnung konstituierend. Allerdings wird u. a. das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss daher in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gebracht werden. Durch Meinungsfreiheit dürfen nicht die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers, die insbesondere durch eine Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt werden können, verletzt werden. Auch gehört die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei (§ 241 Abs. 2 BGB) zu den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG).
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Zwischen Meinungsfreiheit und dem beschränkten Gesetz findet eine Wechselwirkung statt. Hier hat der Arbeitnehmer B1 die Grenzen des Zulässigen überschritten. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.
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Aus diesem Grund halten wir es für unumgänglich, dass mit dem Arbeitnehmer B1 bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, fristlos zu kündigen.
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In aller Deutlichkeit: Es geht nicht um Überempfindlichkeiten der Geschäftsführer. Es geht schlicht und einfach um den Betriebsfrieden.
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Exemplarisch möchten wir Sie auf folgende Passagen aus dem von Herrn B1 veröffentlichten Buch hinweisen:
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In seinem Buch führt Herr B1 aus, dass er bei einem Küchenmöbelhersteller arbeitet. Die Personen, die er in diesem Buch schildert, sind – zumindest für ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG – unschwer als Geschäftsführer bzw. ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG zu identifizieren.
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Auf Seite 17 seines Buches führt er aus, dass die B3 K3 GmbH & Co. KG kaufmännische Angestellte „möglichst unwissend“ hält. Dem ist natürlich nicht so.
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Auf Seite 18 seines Buches führt der Arbeitnehmer B1 aus, dass die B3 K3 GmbH & Co. KG aufgrund rein kaufmännischer Überlegungen und gesetzten 200.000 Stempelkarten für ein veraltertes System der Zeiterfassung gekauft habe.
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Die B3 K3 GmbH & Co. KG wird durch solche Äußerungen lächerlich gemacht.
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Herr B1 führt in seinem Buch (Seite 20 ff.) aus, dass er in einem Dreier-Büro arbeite. In diesem Büro sind Jockel Beck, Tiger und Jaques Meyer tätig. Diese Personen sind alles andere als fiktiv gewählt. Bei Jockel Beck handelt es sich um den Arbeitnehmer B1. Bei dem angeführten Tiger handelt es sich – für jeden erkennbar – um den Arbeitnehmer J2 B4. Soweit in dem Buch von Meyer gesprochen wird, bedarf es nicht viel Fantasie, um hinter diesem Pseudonym R4 L3 zu identifizieren. Auf Seite 25 schildert der Arbeitnehmer B1 seinen Kumpel und Kollegen Nils Hackfresse. Die von ihm gewählte Beschreibung dieser Person deutet darauf hin, dass mit Hackfresse der Arbeitnehmer H1 H2 gemeint ist.
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Auf Seite 27 f. beschreibt der Arbeitnehmer B1 das Verfahren der Stellenausschreibungen. Er führt aus, dass eine Stellenausschreibung lediglich eine Alibifunktion erfüllen würde, weil „einer unserer Häuptlinge“ ohnehin schon jemand für die ausgeschriebene Tätigkeit in der Hinterhand hätte. Hier wird unterstellt, dass die B3 K3 GmbH & Co. KG Arbeitsplätze nicht nach Qualifikation besetzt, sondern nach Vetternwirtschaft.
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In dem auf Seite 30 beginnenden Kapitel (Mittelfinger-Affäre) beschreibt der Arbeitnehmer B1 eine in der Buchhaltung tätige Frau Lingemann. Diese Frau Lingemann wird in einer Art und Weise beschrieben, die sie im höchsten Maße diskreditiert. Der Arbeitnehmer B1 spricht von bräunungsbedingten Hautrissen und Spachtelmasse. Des Weiteren führt er aus, dass Frau Lingemann eine Person sei, deren Intellekt mehr mit den neuesten Modefarben und Erbsenzählern beschäftigt sei als mit komplexen Vorgängen. Ich denke, dass wir uns einig darüber sind, dass mit Frau Lingemann Frau R1 U1 gemeint ist. Im Folgenden wird die – angeblich fiktive Frau Lingemann – mit „alte Schachtel“, „alte Schrappe“ bezeichnet. Sie wird als „noch um Klassen heimtückischer als Materazzi“ geschildert. Des Weiteren beschreibt der Arbeitnehmer B1 sie als „das Biest“.
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Die Darstellung von Frau Lingemann ist geeignet, sie lächerlich zu machen.
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In dem auf Seite 36 beginnenden Kapitel „Am Morgen `nen Joint…“ wird eine Person geschildert, die in dem Buch „Zombie“ genannt wird. Des Weiteren wird eine Person geschildert, die als „Hannes“ bezeichnet wird. Dieser Hannes wird beschrieben als eine Person, deren Haar zu einem Pferdeschwanz zusammengebunden ist. Die Zahl der ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG, die männlich sind, einen Pferdeschwanz haben und im Angestelltenbereich arbeiten, sind überschaubar. Mit nicht allzu vieler Fantasie kommt der unbefangene Betrachter, der die ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG kennt, auf die Idee, dass es sich bei diesem – vermeintlich fiktiven – Hannes um den Arbeitnehmer O1 M7 handelt. Dieser Person wird unterstellt, Rauschmittel zu konsumieren. In dem Buch heißt es hierzu wie folgt: Joint;… alles geraucht hat, was ihm vor die Tüte kam…;…umgeben von einem leicht süßlichen Duft…;…hat er wohl …;… jetzt geht´s ins Illegale…, hält mir zwei Kugeln entgegen…“.
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Diese Schilderungen sind geeignet, den Arbeitnehmer O1 M7 aufs höchste zu diskreditieren. Ein Insider, der von Hannes unschwer auf den Arbeitnehmer O1 M7 schließt, drängt sich der Verdacht auf, dass diese Person unerlaubte Rauschmittel konsumiert, weil es sich bei diesen Rauschmitteln um (vergl. Seite 41 des Buches) Teufelszeug handeln soll.
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In dem Kapitel „Gespräch mit Herrn Groß“, beginnend auf Seite 59, wird zu dem sog. Hannes wie folgt ausgeführt: „Hannes, ich weiß nicht, aus welchem afghanischen Bio-Labor du das entwendet hast, aber die Wirkung ist gleichermaßen faszinierend wie entsetzlich!“. Wenige Tage später lässt der Arbeitnehmer B1 Hannes wie folgt ausführen: „Ich züchte das Grünzeug dafür selbst, und die Mengen, die da rauskommen, sind nicht so riesig.“
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Der Arbeitnehmer B1 unterstellt, dass der sog. Hannes anderen Personen gesetzlich verbotene Rauschmittel zur Verfügung stellt – und diese Rauschmittel selbst züchtet. Er unterstellt damit einem Arbeitskollegen Gesetzesverstöße.
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In dem auf Seite 64 beginnenden Kapitel „Die faule Pogge“ wird von „Eure Heiligkeit, der Firmen-Oberchef“ gesprochen. Es wird auch davon gesprochen, dass „die Abteilungsleiter allesamt Buckelprofis vom Feinsten, nur das Ziel haben, beim Boss gut auszusehen, damit sie nicht geärgert werden.“
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Der Arbeitnehmer B1 mag diese Formulierungen als lustig ansehen. Unseres Erachtens nach sind diese Formulierungen geeignet, den sog. Firmen-Oberchef ins Lächerliche zu ziehen. Die Äußerung, dass die Abteilungsleiter allesamt Buckelprofis seien, ist ebenfalls diskreditierend.
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Auf Seite 66 führt der Arbeitnehmer B1 in seinem Buch wie folgt aus: „… wenn man vom Junior-Chef persönlich eingestellt wird und die Lizenz zum Rumdoofen bekommt, obwohl man nicht mal aus der Branche kommt? Aber wer weiß: Wahrscheinlich hätte es diese Stelle gar nicht gegeben, wenn der Kumpel vom Junior-Chef nicht noch eine Mitarbeiterin unterzubringen gehabt hätte. So ist das eben: Die oberen Etagen sind eine einzige große Familie – stellst du meinen Neffen ein, nehme ich deinen Schwager!“
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Diese Darstellung ist u. E. nach geeignet, die B3 K3 GmbH & Co. KG in einem völlig falschen Licht erscheinen zu lassen. Wir sehen das als grob beleidigend an, bei Einstellung von ArbeitnehmerInnen eine „Vetternwirtschaft“ zu unterstellen.
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Bei der „Person, die vom Junior-Chef eingestellt“ und im Buch „Anja“ genannt wird, handelt es sich eindeutig um die Kollegin N2 S1. Anja = Frau S1 wird im Buch als „Gewinnerin der internen Stellenausschreibung mit Kenntnissen in Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch“ bezeichnet. Aus Sicht des Autors beherrscht „Anja“ die o. g. Sprachen („eigentlich schade, dass wir beim ersten Besuch eines Kunden einen Dolmetscher heranziehen mussten, da Anjas Sprachkenntnisse wohl doch nicht so prickelnd waren…“) nicht, aber – da sie ja „unter dem Protektorat vom Junior steht“ (S. 66), „sind es die wenigsten, die diese faule Torte mal abwatsch`n“ (S. 66). Im weiteren Kontext sagt der Autor über Anja „die Alte kotzt mich an“ (S. 68). Die Kollegin Anja beschäftigt ihn auch auf der Rückfahrt nach Hause: „Dieses elendige Miststück! Diese faule Sau! Die kriegt wahrscheinlich von ihren Eltern und von ihrem Stecher alles in den Arsch geschoben und braucht sich um nichts zu kümmern! Verzogene, blöde Göre!“
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In diesen Passagen wird Frau S1 zutiefst beleidigt. Dies kann so auf keinen Fall toleriert werden.
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Am Weitesten hat der Arbeitnehmer B1 die Grenzen des guten Geschmacks in dem Kapitel „Fatma, die Göttliche“ (Seite 70 ff.) überspannt.
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Der Arbeitnehmer B1 spricht eine türkische Arbeitnehmerin an, die er Fatma nennt. Auf Seite 71 beschreibt er diese Fatma wie folgt: „… Fatma ist… Türkin. Als solche erfüllt sie so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament…. Und das wiederum macht sie für einen Großteil der konservativen türkischen Freier natürlich schwer vermittelbar. Was Fatma allerdings hat, sind Hupen. Und zwar Dinger, die wirklich in die Kategorie monströs fallen. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße, das heißt: Fatma ist dämlich! Ich muss bei Fatmas Anblick immer an diesen alten Gag denken, den Chauvinisten so gern erzählen – den, wo Gott ausruft: „Hirn ist alle, jetzt gibt’s Titten!…“
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Die Zahl der türkischen Arbeitnehmer, die die B3 K3 GmbH & Co. KG im Angestellten-Bereich beschäftigt, ist überschaubar. Wir haben keinen Zweifel daran, dass der Arbeitnehmer B1 mit „Fatma“ die Arbeitnehmerin M5 B5 meint. Diese Einschätzung wird – wie Ihnen bekannt ist – auch von anderen Arbeitnehmern geteilt.
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Beispielsweise hatte die Arbeitnehmerin J3 L2 Frau B5 nach Erscheinen des Buches „Fatma“ genannt – und sich hierfür zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Email vom 02.11.2010 ausdrücklich entschuldigt.
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Die Tatsache, von mehreren ArbeitnehmerInnen als Fatma „identifiziert“ worden zu sein, führte bei Frau B5 dazu, dass diese am 28.10.2010 in der Firma zusammenbrach – und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Frau B5 wurde aufgrund der nervlichen Belastungen arbeitsunfähig geschrieben.
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Der Arbeitnehmer B1 spricht in seinem Buch von türkischen Freiern. Als Freier wird eine Person bezeichnet, die für sexuelle Dienstleistungen bezahlt. Der Freier ist demnach meist der ökonomische „Handelspartner“ einer Prostituierten. In dem Buch wird die sog. Fatma mit einer Prostituierten gleich gestellt. Da die sog. Fatma eindeutig mit Frau B5 gleich gestellt wird, kann sich sicherlich der falsche Eindruck einstellen, dass Frau B5 sich für sexuelle Dienstleistungen bezahlen lässt. Dies ist eine Ungeheuerlichkeit, die ihresgleichen sucht. Wenn dann auch noch unterstellt wird, die sog. Fatma sei dämlich und ihr Intellekt stände genau diametral zu ihrer Körbchengröße, müssen wir sicherlich nicht darüber diskutieren, dass diese Äußerung in höchstem Maße sexistisch und beleidigend ist. Eine derartige Beleidigung hat der Unterzeichner noch nie erlebt, schon gar nicht unter Arbeitskollegen. Im nächsten Kapitel lässt der Arbeitnehmer B1 sich auch noch weiter über die sog. Fatma aus. Er stellt sie schlicht und einfach als dumm und begriffsstutzig dar (vergl. Seite 72 f.).
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Es ist ein Unding, eine Arbeitnehmerin derart beleidigend zu skizzieren. Wir müssen sicherlich nicht darüber diskutieren, dass viele ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG den Begriff Fatma dauerhaft mit Frau B5 verbinden werden. Insoweit haben wir die aufrichtige Hoffnung, dass Frau B5 diese „Darstellung“ überwindet – und nicht psychisch geschädigt wird.
41
In dem auf Seite 76 beginnenden Kapitel „Die Unterschrift“ schildert der Arbeitnehmer B1 eine „Geschichte“, die den Verdacht aufkommen lässt, dass der im Buch genannte Herr Groß Küchen unter Wert verkauft, und zwar zu Preisen, die weit unter dem Deckungsbeitrag liegen. Die weiteren Ausführungen hierzu lassen den Verdacht aufkommen, dass Herr Groß, bei dem es sich um den Arbeitnehmer D2 R2 handelt, bei solchen „Geschäften“ in die eigene Tasche wirtschaftet – zum Nachteil der B3 K3 GmbH & Co. KG.
42
In dem auf Seite 81 beginnenden Artikel „Die Neue“ spricht der Arbeitnehmer B1 davon, dass Mitarbeiter „eingeschüchtert“ werden. Vorgesetzte werden als Inquisitor beschrieben. Es wird gesprochen, dass Vorgesetzte, die in dem Buch „Sack“ und „Scheiß-Abteilungsleiter“ genannt werden, drohen. In dem Buch wird dann (Seite 87 unten) wie folgt ausgeführt: „Nach längerem Grübeln entschließe ich mich dazu, für solche Gespräche ein Diktaphon mitzunehmen und vorher heimlich einzuschalten. Ich weiß nicht, ob es für etwas gut ist, aber solche Klopper auf Band zu haben kann nie schaden!“
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Es gibt nämlich laut Gesetzbuch einen Straftatbestand „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“. Wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf Tonträger aufnimmt, der wird – so steht es in § 201 StGB – mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
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Was sollen wir von einem Arbeitnehmer halten, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach eigenen Bekundungen Straftatbestände begeht oder zumindest hierzu bereit ist? Auch dies ist eindeutig nicht hinnehmbar.
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In dem auf Seite 110 beginnenden Kapitel “ Fortbildung á la Chef“ wird der Geschäftsführer Herr Horst, bei dem es sich um den Unterzeichner handeln dürfte, als „richtiger Sonnenschein“ lächerlich dargestellt.
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Der Bogen wird dann jedoch überspannt, wenn der „Juniorchef Herr Krabbe“ bei dem es sich ohne jede Frage um Herrn B7 handelt, wie folgt beschrieben wird:
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„…Junior kommt mit einer seiner berüchtigten Visionen herüber. Berüchtigt deshalb, weil sie meist völlig an der Realität vorbeischießen und den Anschein erwecken, dass Junior sich den Anstoß hierfür aus dem Astrologie-TV oder einer ähnlichen seriösen Quelle gezogen hat…“.
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Im Folgenden wird ausgeführt, dass bei den sog. Visionen des Juniorchefs „wieder nur Blödsinn rauskommt“ und dem Junior-Chef die Verfassung seiner Mitarbeiter noch nie wirklich interessiert habe.
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Dem unbefangenen Betrachter drängt sich durch diese Darstellung der Verdacht auf, dass unser Unternehmen von einem Geschäftsführer geführt wird, der völlig realitätsfremd ist und sich bei seinen unternehmerischen Entscheidungen von – sicherlich nicht unbedingte seriösen – Quellen, wie beispielsweise Astrologie-TV leiten lässt.
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Durch eine derartige Beschreibung wird Herr B7 als völlig realitätsfremder Unternehmer diskreditiert.
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In dem besagten Kapitel schildert der Arbeitnehmer B1 dann den Ablauf eines Seminars. Auf Seite 123 schildert er, wie er persönlich dieses Seminar dadurch sabotiert, dass er Aufnahmekassetten austauscht und Kabel herauszieht, so dass – vom Seminarleiter gewollte – Aufnahmen nicht erfolgen können.
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Die Darstellungen zu diesem Seminar verbindet er mit dem Hinweis auf „Teufelszeug“ von Hannes. Eine Seminarteilnehmerin, die er „Schmidtchen“ nennt, macht er völlig lächerlich, indem er hierzu wie folgt ausführt: „Mit diesen Worten reißt Schmidtchen ihre Bluse auf, greift mit beiden Händen in ihren BH und stellt ihre besten Stücke zur Welt“. Wenige Tage später schildert er, dass diese Schmidtchen in dem Seminar einen Striptease machte.
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Der Arbeitnehmer B1 vermischt auch an dieser Stelle die Realität mit seinen, zum überwiegenden Teil sexistisch geprägten, Fantasien. Der unbefangene Leser kann irgendwann nicht mehr zwischen Realität und F2 differenzieren und meint, dass Fortbildungsveranstaltungen, die bei der B3 K3 GmbH & Co. KG durchgeführt werden, tatsächlich so ablaufen, wie hier von ihm geschildert (Rauschmittel und sexistische Ausuferungen).
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Auch durch solche Schilderungen wird die B3 K3 GmbH & Co. KG lächerlich gemacht.
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In dem auf Seite 140 beginnenden Kapitel „Herrn Groß´Drohung“ wird geschildert, dass die Arbeitnehmer B1 durch seinen Vorgesetzten Herrn Groß, bei dem es sich um Herrn D2 R2 handeln dürfte, malträtiert wird, insbesondere deshalb, weil er Betriebsratsmitglied ist. Es entspricht nicht dem Stil der B3 K3 GmbH & Co. KG Arbeitnehmern das Leben schwer zu machen, wie es hier unterstellt wird. Dass, was in diesem Kapitel geschildert wird, ist schlicht und einfach Mobbing. Mobbing wird bei uns nicht praktiziert. Auch nicht durch den Vorgesetzten des Arbeitnehmers B1, der in diesem Buch zu allem Überfluss auch noch “ Arschloch“ genannt wird.
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In dem Kapitel „Das kleine Betriebsrat-ABC“ auf Seite 143, wird ausgeführt, dass das Hauptinstrument des Chefs: Angst! Angst um den Arbeitsplatz!“ sei. Es wird geschildert, dass eingeschüchtert wird.
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Dem Leser dieses Buches drängt sich der Verdacht auf, dass diese Art von Unternehmensführung tatsächlich praktiziert wird. Insoweit wird die B3 K3 GmbH & Co. KG durch derartige Äußerungen diskreditiert.
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In dem auf Seite 145 beginnenden Kapitel „Die Schlinge zieht sich zu“ wird der „egozentrische Erbsenzähler aus der Abteilung Inland, Herrn Kleinschmidt, auch Kleinhirn genannt, als hinterlistiges Subjekt bezeichnet, welches für seine übertriebene Rechnerei berüchtigt sei.“ Bei Herrn Kleinschmidt dürfte es sich um den Arbeitnehmer M6 J4 handeln. Die Assoziation „Kleinhirn“ ist „beleidigend“.
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In dem Kapitel „Der Fernseh-Richter ermittelt“, Seite 150 ff., wird erneut auf den sog. Herrn Groß eingegangen. Herrn Groß werden kriminelle Machenschaften unterstellt. Schon als beleidigend empfinden wir es, dass die Geschäftsführung, Herr Krabbe und Herr Horst, dann „unsauber“ gegenüber Herrn Groß vorgehen wollten. Der Arbeitnehmer B1 schildert ein Gespräch zwischen den Geschäftsführern Krabbe (B7) und Horst (W2), welches nicht stattgefunden hat. Aufgrund der sich immer wieder wiederholenden Vermengung von Realität und Phantasie drängt sich jedoch der Verdacht auf, dass es zur Geschäftspolitik der B3 K3 GmbH & Co. KG gehört, gegenüber Arbeitnehmern zu bluffen und Arbeitnehmer vor die Wahl stellen „entweder er kündigt von selbst, bekommt ein vernünftiges Zeugnis und kann sich in der Branche einen neuen Job suchen, oder wir sagen, dass wir sonst Anzeige erstatten“.
60
Auf Seite 161 führt der Arbeitnehmer B1 in seinem B2 wie folgt aus: „Die Kaltblütigkeit, mit der Krabbe Herrn Horst animiert, nach Kündigungsgründen zu suchen, macht mich wütend! So ein Arsch, dem Papa das Feld geebnet hat, der auf der tollsten Uni war und meint, alles über die Firma und die Wirtschaft im Allgemeinen zu wissen, ist genau das, was ich jetzt brauche!“
61
Die Art und Weise, wie Herr B7 jetzt diskreditiert wird, kann nicht hingenommen werden.
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Die B3 K3 GmbH & Co. KG sucht keine Kündigungsgründe, um sich von Mitarbeitern, die unangenehm „aufgefallen“ sind, zu trennen. Es ist das gute Recht der B3 K3 GmbH & Co. KG, zu versuchen, sich von Mitarbeitern zu trennen, die ein Verhalten an den Tag gelegt haben, welche nach der Rechtsprechung eine Kündigung rechtfertigt. Es ist keinesfalls so, dass wir Kündigungsgründe suchen – insbesondere nicht in der Art und Weise, wie in dem auf Seite 163 beginnenden Kapitel „David gegen Goliath“ geschildert wird. Hier wird dem Leser suggeriert, dass ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG darauf gefasst sein müssen, dass ihnen Gegenstände „untergejubelt“ werden, um einen vermeintlichen Diebstahl zu korrigieren.
63
Wir fingieren keine Kündigungsgründe. Auch diese Darstellung lässt bei dem unbefangenen Leser den Verdacht aufkommen, dass jeder Arbeitnehmer der B3 K3 GmbH & Co. KG damit rechnen muss, dass ihm etwas untergeschoben wird – um dann das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
64
Wieder einmal vermischt der Arbeitnehmer B1 Realität mit Fantasie. Die ganz überwiegende Vielzahl der LeserInnen dieses Buches gehen davon aus, dass ausschließlich die Realität geschildert wird. Insoweit ist jede gemachte Unterstellung eine Ungeheuerlichkeit, die nicht hingenommen werden kann.
65
Auf Seite 166 befasst der Arbeitnehmer B1 sich mit mir. In dem Buch heißt es hierzu wie folgt: „Doch ich mucke mich nach wie vor nicht, und damit kann Herr Horst nicht umgehen. Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er für gewöhnlich seine Lakaien.“
66
Der Unterzeichner ist keine Mimose. Eigentlich ist es unter dem Niveau des Unterzeichners, sich mit den Ausführungen des Arbeitnehmers B1 auseinanderzusetzen. Einzig und allein deshalb, weil sich verschiedene ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG durch dieses Buch persönlich angegriffen fühlen, musste der Unterzeichner sich mit diesem Buch auseinandersetzen und es lesen. Wenn der Arbeitnehmer B1 meint, unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit derartige Beleidigungen erlauben zu müssen, mag er dies tun – wenn es seiner Befriedigung dient. Arbeitsrechtlich erscheint es jedoch im höchsten Maße bedenklich, einen – eindeutig zu identifizierenden – Geschäftsführer, nämlich den Geschäftsführer, der für Personalangelegenheiten zuständig ist, als Feigling zu benennen.
67
Wenn unterstellt wird, dass die B3 K3 GmbH & Co. KG eine „Hetzjagd“, so auf Seite 171 des Buches, durchführt, spricht dies Bände. Dem Unterzeichner stellt sich die Frage, aus welchem Grunde der Arbeitnehmer B1 in einem Unternehmen arbeitet, in welchem die Kultur herrscht, die in diesem Buch geschildert wird.
68
In aller Deutlichkeit: Es geht nicht um persönliche Empfindlichkeiten der Geschäftsführer der B3 K3 GmbH & Co. KG. Soweit der Arbeitnehmer B1 die Geschäftsführer der B3 K3 GmbH & Co. KG beleidigt, erscheint dies ohne jede Frage im höchsten Maße bedenklich. Als noch schlimmer bewertet wird jedoch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer B1 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen grob beleidigt, ausländerfeindliche, beleidigende und sexistische Äußerungen, insbesondere gegenüber Frauen, sind nicht akzeptabel. Es ist auch nicht akzeptabel, Arbeitskollegen zu unterstellen, sie würden Rauschmittel konsumieren und abgeben. Ebenso wenig ist es akzeptabel, die Straftatbestände gegenüber Vorgesetzten (Verletzung der „Vertraulichkeit des Wortes!“) zu begehen.
69
Nach den hier vorliegenden Informationen haben sich zwischenzeitlich diverse ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG direkt an den Betriebsrat gewandt. Insoweit gehen wir davon aus, dass der Betriebsrat sich zwischenzeitlich ein persönliches Bild darüber machen konnte, wie Kolleginnen und Kollegen des Arbeitnehmers B1 unter dessen Ausführungen – im wahrsten Sinne des Wortes – leiden.
70
Eine Arbeitnehmerin, Frau B5, musste sich aufgrund der Ausführungen des Arbeitnehmers B1 in ärztliche Behandlung begeben. Der Arbeitsfrieden ist in einer Art und Weise gestört, wie wir es noch nie erlebt haben. Dies kann nicht hingenommen werden…
71
An den Unterzeichner ist herangetragen worden, dass die Arbeitnehmer kein Verständnis für die „schriftstellerischen“ Ausführungen des Arbeitnehmers B1 haben und erwarten, dass der Betriebsrat nicht versucht, einen Betriebsratskollegen „zu schützen“. Die Interessen sämtlicher ArbeitnehmerInnen der B3 K3 GmbH & Co. KG, insbesondere der Betriebsfrieden, sind höher einzuordnen als eine vermeintliche Kollegialität unter Betriebsratsmitgliedern.
72
Wir verweisen abschließend auf die Unterredungen, die der Unterzeichner mit Ihnen, sehr geehrter Herr P1, aber auch Ihnen, sehr geehrter Herr K2, geführt hat. Bitte lassen Sie in Ihre Entscheidungsfindung auch das mit einfließen, was die Arbeitnehmer Ihnen mitgeteilt haben. Der Unterzeichner geht davon aus, dass diese ArbeitnehmerInnen Ihnen dargelegt haben, welche Auswirkungen das besagte Buch des Arbeitnehmers B1 auf den Betriebsfrieden hat.
73
Wir bitten – und erwarten – dass Sie unserem Antrag auf Zustimmung des mit dem Arbeitnehmer B1 bestehenden Arbeitsverhältnisses zustimmen…
74
Mit Schreiben vom 09.11.2010 (Bl. 26 d.A.) erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung. Daraufhin erhielt der Kläger am 10.11.2010 eine vom selben Tag datierende außerordentliche Kündigung (Bl. 8 d.A.).
75
Der Kläger hat darauf hingewiesen, er habe einen Roman verfasst, in dem es allein um fiktive Personen und Handlungen gehe, geschrieben aus der subjektiven Position des Ich-Erzählers Jockel Beck. Es gebe keine personen- und handlungsspezifischen Umstände, die eine Identifikation mit der Realität zuließen. So mache z.B. die Gegenüberstellung der Romanfigur Hannes mit dem Arbeitnehmer M7 deutlich, dass es mit Ausnahme des Pferdeschwanzes keine Übereinstimmung gebe. Entsprechendes gelte für die Romanfigur Fatma im Verhältnis zur Arbeitnehmerin B5. Mit dieser habe er sich zwischenzeitlich unterhalten und ihr versichert, dass sie mit Fatma überhaupt nichts zu tun habe.
76
Generell müsse bestritten werden, dass alle im Anhörungsschreiben genannten Arbeitnehmer sich durch Ausführungen im Roman angegriffen und diskreditiert fühlen und keine Zusammenarbeit mehr für möglich halten.
77
Der Kläger hat beantragt,
78
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.11.2010, zugegangen am 10.11.2010, nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
79
Die Beklagte hat beantragt,
80
die Klage abzuweisen.
81
Sie hat Bezug genommen auf die Ausführungen in dem an den Betriebsrat gerichteten Anhörungsschreiben und ergänzend behauptet, wegen ihrer Nationalität und körperlichen Beschreibung könne mit Fatma nur die Arbeitnehmerin B5 gemeint sein.
82
Wegen der ausländerfeindlichen, ehrverletzenden, beleidigenden und sexistischen Darstellungen und der damit verbundenen Diskreditierung zahlreicher Arbeitnehmer und der Geschäftsleitung sei eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unzumutbar.
83
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.02.2011 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe durch die Buchveröffentlichung weder Persönlichkeitsrechte von Arbeitskollegen noch der Geschäftsführer der Beklagten verletzt. Er könne sich nämlich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen. Es gebe keine überzeugenden Ansätze dafür, dass sich die Romandarstellung mit der Wirklichkeit von Personen, Betriebsabläufen und sonstigen Gegebenheiten bei der Beklagten ganz oder teilweise decke. Diese selbst habe immer wieder die Vermischung von Realität und Fantasie festgestellt, was gerade typisch für einen Roman sei.
84
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
85
Sie meint, in dem Buch des Klägers würden überwiegend Personen und Handlungen geschildert, die nicht frei erfunden, sondern dem Betrieb zuzuordnen seien. Leser, die bei ihr, der Beklagten, beschäftigt seien, wüssten genau, wer sich hinter den vermeintlich fiktiven Personen „verberge“. Namentlich gelte das im Falle der Romanfigur Hannes, aber besonders auch für die Darstellung der Fatma, wodurch die Arbeitnehmerin B5 auf das Schärfste verunglimpft worden sei.
86
Die mit der Veröffentlichung des Buches eingetretene Störung des Betriebsfriedens durch massive Beleidigungen zahlreicher Arbeitnehmer mache eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger unmöglich.
87
Die Beklagte beantragt,
88
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18.02.2011 – 2 Ca 1394/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
89
Der Kläger beantragt,
90
die Berufung zurückzuweisen.
91
Er verweist darauf, dass die Beklagte nicht unterscheide zwischen fiktionaler Handlung und der Realität. Die Romanfiguren ließen sich ganz überwiegend nicht mit realen Arbeitnehmern und den Geschäftsführern der Beklagten gleichsetzen, wie die Figuren des Hannes und der Fatma beispielhaft zeigten.
92
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
93
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
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Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 10.11.2010 rechtsunwirksam ist, weil kein Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
96
I. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis des Klägers als Betriebsratsmitglied nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, wobei der Betriebsrat – wie hier geschehen – zugestimmt haben muss.
97
In dem Zusammenhang entspricht es der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. 10.12.2009 – 2 AZR 534/08 – AP BGB § 626 Nr. 226; 12.01.2006 – 2 AZR 21/05 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53; 24.11.2005 – 2 AZR 584/04 – AP BGB § 626 Nr. 198; zust. ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 86 f.), dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten sowie auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB darstellen und an sich wegen der damit verbundenen Störung des Betriebsfriedens eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Allerdings sind bei der Konkretisierung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils die grundrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, namentlich die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), aber auch die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit (vgl. BAG, 24.11.2005 – 2 AZR 584/04 – AP BGB § 626 Nr. 198).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt.
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Anders als in den ansonsten üblichen Fällen wird dem Kläger hier nicht vorgehalten, im Betrieb direkt bestimmte Personen durch Äußerungen oder Handlungen beleidigt zu haben. Vielmehr soll dies durch Ausführungen in einem von ihm im Oktober 2010 veröffentlichten Buch mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!“ geschehen sein. Dabei handelt es sich um einen Roman, also die literarische Gattung erzählender Prosa, in der das Schicksal einzelner oder einer Gruppe von Menschen geschildert wird (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Stichwort „Roman“).
100
II. Dieses Romanwerk fällt unter die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil in ihm im Wege einer freien schöpferischen Gestaltung Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse aus dem Arbeitsleben durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden (vgl. zuletzt BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 – BVerfGE 119, 1; Starck in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG I, 6. Aufl., Rn. 302). Dabei findet keine Niveaukontrolle statt, so dass auch sogenannte Trivialliteratur von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfasst wird (vgl. BVerfG, 03.06.1987 – 1 BvR 313/85 – BVerfGE 75, 369).
101
An der Einstufung als grundgesetzlich geschütztes Kunstwerk ändert sich nichts dadurch, dass es in ihm – typisch für die Kunstform des Romans – häufig Anknüpfungen an die Wirklichkeit gibt und diese mit der künstlerischen Gestaltung verbunden wird.
102
Zu der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit gehört nicht nur die eigentliche künstlerische Betätigung (sog. Werkbereich), sondern tragend auch die möglichst ungehinderte Darbietung und Verbreitung eines geschaffenen Kunstwerks (sog. Wirkbereich), z.B. in Buchform (BVerfG, 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 – BVerfGE 119, 1; Starck in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Rn. 310).
103
III. Die so umschriebene Kunstfreiheit ist – anders als in Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG – nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Sie wird aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen in anderen ebenfalls ein wesentliches Rechtsgut schützenden Verfassungsbestimmungen. Dazu gehört Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, wonach jede Person vor Äußerungen zu schützen ist, die geeignet sind, sich abträglich auf ihr Ansehen, insbesondere in der Öffentlichkeit, auszuwirken; namentlich geht es dabei um verfälschende oder entstellende Darbietungen (hier und im Folgenden: BVerfG, a.a.O.).
104
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommt aber nur in Betracht, wenn die Person als Vorbild einer Romanfigur für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar ist. Da aber gerade der Romanschreiber seine Inspiration häufig in wirklichen Geschehensabläufen findet und daran anknüpft, muss hinzukommen, dass sich für die mit den Umständen vertrauten Leser die Identifizierung aufdrängt, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen bedingt.
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In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein zutreffend als Roman eingestuftes Werk – im Gegensatz zu einer reportageartigen Schilderung – zunächst einmal als Fiktion anzusehen ist, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Die Vermutung gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter dem Abbild reale Personen als Urbilder erkennbar sind. Je stärker nun der Autor seine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt, umso weiter bewegt er sich in den Bereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit.
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IV. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier schon nicht feststellbar, dass der Kläger durch Ausführungen in seinem im Oktober 2010 veröffentlichten Roman bestimmte im Betrieb der Beklagten tätige Personen in einer mit den grundgesetzlichen Vorgaben unvereinbaren Weise beleidigt hat.
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1. Insoweit ist vorauszuschicken, dass der Kläger als Sachbearbeiter im Bereich Verkauf/Export seine Romanfigur Jockel Beck als kaufmännischen Angestellten in einer Firma zum Einsatz kommen lässt, die – wie die Beklagte – als Küchenmöbelhersteller tätig ist. Weitergehende Ansatzpunkte dafür, dass es sich bei dieser Firma um die Beklagte handelt, finden sich aber nicht, z.B. was den Unternehmenssitz, die Größe oder die Struktur des Betriebs angeht. Dementsprechend sind auch Ausführungen zur Firmensituation, z.B. auf den Seiten 17, 18, 27 f., 64, 66, 81 ff., 140 ff., 143, 161, 163 ff. und 171 des Buchs, als fiktiv einzustufen – ohne einen ausreichenden realen Bezug zur Beklagten.
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2. Was die im Kapitel „Die Mittelfinger-Affäre“ (Buch, S. 30 ff.) beschriebene Buchhaltungsmitarbeiterin Lingemann angeht, hat die Beklagte weder in der Betriebsratsanhörung noch später ausgeführt, aufgrund welcher im Roman nur spärlich vermittelter Fakten man zu der Erkenntnis gelangt ist, es handele sich um die im Betrieb tätige Mitarbeiterin U1.
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3. Zur Romanfigur des Hannes hat der Kläger bereits im Schriftsatz vom 01.12.2010 dargelegt, dass es nur bei der Pferdeschwanzfrisur eine Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmer M7 gibt. Im Übrigen hat die Kunstfigur eine andere Haarfarbe, ist deutlich älter, trägt andere Kleidung, arbeitet im Einzelbüro und hat mit Rauschmitteln zu tun. Wie bei einem solchen Grad der Verfremdung ein „Insider… unschwer auf den Arbeitnehmer O1 M7 schließt“, hat die Beklagte nicht anhand konkreter Tatsachen dargelegt.
110
4. Was das Kapitel „Fatma, die Göttliche“ (Buch, S. 70 ff.) angeht, wird darin eine türkische Arbeitnehmerin Fatma beschrieben; dabei knüpft der Autor nach eigener Darstellung an „manches Klischee“ an. Die Beklagte hat nun an keiner Stelle durch Benennung aussagekräftiger Fakten deutlich gemacht, warum die auch scherzhaft als Ürzmürz bezeichnete Kunstfigur der Fatma mit der zum Kündigungszeitpunkt im Betrieb tätig gewesenen Arbeitnehmerin B5 identisch sein soll. Allein die Angaben, dass es sich dabei um eine türkische Arbeitnehmerin mit einer Oberweite handelt, die im Roman als „monströs“ beschrieben wird, reichen nicht aus, um sie als Beschäftigte der Beklagten identifizieren zu können. Auch die Tatsache, dass andere Mitarbeiter die Arbeitnehmerin B5 als Fatma bezeichnet haben, kann daran nichts ändern. Dementsprechend können auch die behaupteten nervlichen Belastungen, verbunden mit zwei Tagen Arbeitsunfähigkeit, nicht tatsächlich auf den Roman, sondern allenfalls auf vermeintliche Fehlidentifizierungen anderer Mitarbeiter zurückgeführt werden.
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5. Auch im Falle der im Kapitel „Die faule Pogge“ (Buch, S. 64 ff.) genannten Anja legt die Beklagte keinerlei Tatsachen dar, aus denen geschlossen werden könnte, es handele sich dabei um die Arbeitnehmerin S1. So hätte z.B. ausgeführt werden können und müssen, ob es tatsächlich eine interne Stellenausschreibung im Betrieb der Beklagten gegeben hat, welche Rolle Sprachkenntnisse dabei gespielt haben, bei welchem Arbeitgeber die Mitarbeiterin S1 zuvor beschäftigt war und ob die Einstellung in welche Position „vom Junior-Chef persönlich“ vorgenommen worden ist. Nur solche gegebenenfalls dem Beweis zugängliche Tatsachen hätten die Vermutung einer Fiktion ernsthaft in Frage stellen können.
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6. Was die Ausführungen im Kapitel „Fortbildung la Chef“ (Buch, S. 110 ff.) angeht, wird auch insoweit an keiner Stelle durch Tatsachen belegt, dass es sich bei den Romanfiguren Horst (siehe auch S. 166 des Buchs) und Junior-Chef Krabbe erkennbar um die Geschäftsführer der Beklagten, W2 und B7, handelt. Vor dem Hintergrund hätte z.B. ausgeführt werden müssen, ob es bei der Beklagten Zusammenkünfte der ganzen Abteilung im Besprechungsraum gibt (Buch, S. 110) und ob auch der Geschäftsführer und/oder der Junior-Chef dazu kommen. Weiter hätte geschildert werden können, wie solche Zusammenkünfte ablaufen und ob es ein „Telefon-Seminar“ gegeben hat.
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7. Auch bei den anderen Romanfiguren Tiger, Meyer, Hackfresse, Groß und Kleinschmidt ist die Vermutung der Fiktion nicht durch Benennung entsprechender Gegentatsachen widerlegt worden.
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Nach alledem scheitert die Wirksamkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Klägers schon daran, dass die Beklagte an keiner Stelle belegt hat, dass der Kläger durch den Roman über den ihm durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gesteckten Rahmen zulässiger Kunstausübung hinausgegangen ist und tatsächlich existierende Personen im Betrieb in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gravierend verletzt hat.
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Deshalb konnte auch offenbleiben, ob im Falle, dass der Kläger durch sein Werk die Grenzen der Kunstfreiheit überschritten hätte, tatsächlich die außerordentliche Kündigung des über 12 Jahre bestandenen Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitgliedes gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die genauen Grenzen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unverändert umstritten sind (siehe z.B. die abweichenden Meinungen der Richterin H5-D4 und der Richter G3 und H6-R3 zum Beschluss des Ersten Senats vom 13.Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 – BVerfGE 119, 37, 48; vgl. auch BGH, 21.06.2005 – VI ZR 122/04 – NJW 2005, 2844).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
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Vorinstanz: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 18.02.2011; 2 Ca 1394/10