Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2009, 11/18 Sa 1114/08
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008, 7 Ca 9518/07, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich darüber, ob der Kläger Anspruch auf weitere 4,5, aufgerundet 5 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2007 hat, hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung nebst Zinszahlung.
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Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 43 f der Akte) verwiesen.
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Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 11.6.2008 abgewiesen, da der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 13.11.2006 Urlaub in natura auch für 2007 erhalten habe; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 45 ff der Akte) Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.8.2009 (Blatt 91 der Akte) Bezug genommen
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Der Kläger hält die Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Seine – der Berechnung nach unstreitigen – Forderung stützt er insbesondere darauf, dem Schreiben vom 13.11.2006 könne bei richtiger Anwendung des Gesetzes und Auslegung der Erklärung zur Zeit ihres Zugangs keinesfalls entnommen werden, dass auch der noch nicht entstandene und nicht fällige Urlaub für 2007 erfasst sein sollte. Außerdem, so meint der Kläger, mangele es an einer konkreten Angabe zu den Urlaubstagen, was jedoch – so ergänzend vorgetragen im Termin am 27.8.09 – jedenfalls vor dem Hintergrund der neuesten EuGH-Rechtsprechung im Fall A geboten sei. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.10.2008 Bezug genommen (Blatt 67 ff der Akte).
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Der Berufungskläger und Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main – 7 Ca 9518/07 – vom 11.6.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
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ihm 5 Tage (Ersatz-)Urlaub zu gewähren;
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hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, an ihn 1.144,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie willigt in die Klageerweiterung nicht ein und verteidigt das angefochtene Urteil, das zutreffend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folge, da der Kläger wirksam unter Anrechnung seines Urlaubs für das Jahr 2007 freigestellt worden sei. Sie meint, auch in Fällen, in denen der Freistellungszeitraum über die Kalenderjahresgrenze reiche, müsse eine erkennbar unbeschränkte und unwiderrufliche Freistellungserklärung – wie hier – nicht jeweils am 1. Januar wiederholt werden; die wirksame Urlaubsgewährung scheitere auch nicht an der – hier nicht einschlägigen – Rechtsprechung des EuGH und eine Abgeltung von Urlaub scheide schon wegen § 7 IV BUrlG aus.
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Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.11.2008 Bezug genommen (Blatt 79 ff der Akte).
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Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO). Ob eine Klageänderung bezüglich Haupt- und Hilfsantrag wegen Sachdienlichkeit zulässig wäre, kann dahinstehen.
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In der Sache nämlich bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
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Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 III ZPO zusammengefasster Erwägungen:
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Die Berufungskammer macht sich vorab die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts gemäß § 69 II ArbGG zu eigen, stimmt ihnen zu und nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf diese Bezug. Irgendwelche Rechtsfehler lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
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Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, sondern lediglich zu den folgenden kurzen Hinweisen.
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Es entspricht auf der Grundlage der Gesetzesformulierung in § 7 BUrlG zu Recht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum von sich aus bestimmen kann, wenn der Arbeitnehmer (zunächst) keinen Urlaubswunsch anmeldet. Nur ergänzend wird auf die aktuellere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.8.2007 verwiesen (9 AZR 934/06, dokumentiert in juris). Der Kläger hat aber nach Erhalt des Schreibens vom 13.11.2006 unstreitig weder der sofortigen Freistellung „unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage“ widersprochen hätte, noch bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Juni 2007 den erforderlich konkreten Urlaubswunsch im Sinne der § 7 I BUrlG geäußert.
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Die Urlaubsgewährung während der mehrmonatigen Freistellungsphase stellt sich als ordnungsgemäß dar. Der Arbeitgeber kann den zustehenden Urlaub nicht nur während der Kündigungsfrist gewähren, sondern sogar vorsorglich für den Fall, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst, weil dies im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüche zu verhindern (vgl. erneut Bundesarbeitsgericht 14.8.2007, 9 AZR 934/06 dokumentiert in juris). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat die Beklagte durch ihre – infolge Erhebung Kündigungsschutzklage schwebend unwirksame, durch Urteil vom 2.5.2007 rechtskräftig für unwirksam befundene – Kündigungserklärung den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht berührt, sondern nicht mehr als eine Rechtsmeinung geäußert und vorübergehend tatsächlich das Arbeitsverhältnis als beendet behandelt. Dass infolgedessen Ansprüche eines arbeitslosen Arbeitnehmers auf öffentlich-rechtliche Leistungen entstehen, und sei es nur aufgrund des Gleichwohlgewährungsprinzips (zum Beispiel § 143 III 1 SGB III, § 115 SGB X), widerspricht daher keineswegs dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung.
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Dem Kläger kann auch in seiner einseitig nur seine Interessen zugrundelegenden Auslegung der Willenserklärungen der Beklagten im Schreiben vom 13.11.2006 nicht gefolgt werden. Die Freistellungserklärung ist schon vom Wortlaut her ohne jede Einschränkung (zum Beispiel Resturlaub 2006, anteiliger Urlaub 2007) vorgenommen, sondern zeitlich und inhaltlich unbegrenzt „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage“. Soweit dies zunächst während des Laufs der Kündigungsfrist „unter Fortzahlung Ihrer Bezüge“ erfolgte, durfte der Kläger hieraus nicht schließen, dass die Beklagte ihre Freistellungserklärung und Urlaubsgewährung einschränken wollte. Gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Abgesehen davon, dass es bereits keinen eindeutigen Wortlaut im Sinne des klägerischen Verständnisses gibt, konnte der Kläger die empfangsbedürftige Willenserklärung der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie den im Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Umständen bei gehöriger Aufmerksamkeit und erst Recht angesichts seiner Ausbildung als Volljurist nur so verstehen, wie sie auch das Bundesarbeitsgericht in langjähriger ständiger Rechtsprechung versteht: eine ohne jede Einschränkung formulierte Urlaubsgewährung nach Ausspruch einer Kündigung ist als vorsorgliche für den Fall zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst wird, will die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubs(abgeltungs-) ansprüchen verhindern (auch insoweit vgl. Bundesarbeitsgericht aaO). Nichts anderes wäre aber eingetreten, da die Beklagte zur Leistung von Verzugszahlungen bereits für die Zeit ab Freistellung des Klägers sowie nach Ablauf der Kündigungsfrist für die Monate ab April 2007 verpflichtet war, und zusätzlich die Urlaubsansprüche des Klägers erhalten geblieben wären.
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Durch die Freistellungserklärung hat die Beklagte den bereits mit dem 1.1.2007 entstehenden und fällig werdenden Vollurlaub des Klägers für 2007 erkennbar bewilligt; dass dies rechtlich von der Bedingung der Entstehung und Fälligkeit abhing, ist unschädlich. Hier liegt eine zulässige, sogenannte Potestativbedingung vor, denn der Kläger hatte in der Hand, ob er die Klagefrist des § 4 KSchG ungenutzt verstreichen ließ und somit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2007 nur anteiliger Jahresurlaub (§ 5 I c BUrlG) anfiel, oder für den Fall des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses die vorsorgliche, uneingeschränkte Urlaubsbewilligung „ab sofort“ zum Tragen kam.
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Wie auch das vom Bundesarbeitsgericht bestätigte Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem vergleichbaren Fall (Urteil vom 29.8.2006, 7 Sa 676/05, dokumentiert in juris) ist die Berufungskammer der Auffassung, dass der Kläger die Anrechnungserklärung der Beklagten so verstehen musste, dass er zunächst ab dem Tag nach Zugang des Kündigungsschreibens beziehungsweise ab Entstehen und Fälligkeit des neuen Urlaubs für 2007 zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wurde. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 366 II BGB bietet die vorrangige Urlaubserfüllung während der Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber mehr Sicherheit, weil angesichts der Regelung in § 9 BUrlG auch im Falle einer nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Nachgewährung von Urlaub in natura am längsten möglich bleibt, um zusätzliche bezahlte Urlaubstage beziehungsweise Abgeltungszahlungen zu vermeiden.
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Somit hat die Beklagte den gesamten Jahresurlaub für 2007 – zum Teil vorsorglich – in die Kündigungsfrist gelegt und ihre gesetzliche sowie vertragliche Pflicht zur Urlaubserteilung erfüllt (§ 362 I BGB); mit einer Aufrechnung nach §§ 387 ff BGB hat dies nichts zu tun.
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Der Kläger hätte dem widersprechen und seine konkreten Urlaubswünsche für den Herbst des Jahres 2007 in dieser Situation bereits Anfang 2007 anmelden müssen, um die Beklagte zur Beachtung seiner, nicht nur gedachten Wünsche anzuhalten.
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Schließlich verhilft dem Kläger auch die neueste Rechtsprechung des EuGH und diesem folgend des Bundesarbeitsgerichts nicht zum Erfolg. Denn die ständige, von der Kammer für richtig erachtete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Natur des Urlaubsanspruchs ist hierdurch nicht in Frage gestellt. Beispielsweise im Urteil vom 18.9.2001 (9 AZR 570/00, NZA 2002, 895 f), bekräftigt durch das bereits mehrfach zitierte vom 14.8.2007 (9 AZR 934/06, dokumentiert in juris), führt das Bundesarbeitsgericht aus:
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„Auch mit der für den Fall des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gewährten Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers; dieser erlischt (§ 362 BGB). Hierfür ist ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt erst dann zahlen will, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt ist. Der Urlaubsanspruch ist kein so genannter Einheitsanspruch, der sich aus den Merkmalen „Freistellung“ und „Entgelt“ zusammensetzt. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist vielmehr nichts anderes als der für die Dauer der Freistellung aufrechterhaltene Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach § 611 BGB.“
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Es ist unschädlich, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage offen ist, ob der Arbeitgeber Urlaubsentgelt oder Urlaubsanspruch schuldet; der Urlaubsanspruch richtet sich auf die Befreiung von der Arbeitspflicht, ohne den Anspruch auf Entgelt zu berühren.
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Soweit sich der EuGH in seinem Urteil vom 20.1.2009 (Rs. C-350/06 und C-520/06, dokumentiert in juris = DB 2009, 234) in den vom Klägervertreter angesprochenen Randziffern 57 ff mit der Berechnungsgrundlage einer Urlaubsabgeltung befasst, stehen die dortigen Entscheidungsgründe nicht im Widerspruch zur bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Denn in den Randnummern 58 und 60 spricht der EuGH ebenfalls davon, dass der Ausdruck „bezahlter Jahresurlaub“ in Artikel. 7 I der RL 2003/88 (nur) bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs weiterzugewähren ist, der Arbeitnehmer sein „gewöhnliches Arbeitsentgelt“ erhalten muss. Auch der EuGH sieht im Anspruch auf Jahresurlaub sowie dem auf Zahlung des Urlaubsentgelts „zwei Aspekte“.
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Im übrigen können die vom EuGH in RN 57 ff dargestellten Überlegungen schon deshalb nichts zu Gunsten des Klägers verändern, weil der Kläger unstreitig während des über viermonatigen Laufs der Kündigungsfrist bis 31.3.2007 unter Fortzahlung seiner Vergütung, also auch seines Urlaubsentgelts freigestellt war, weil die Freistellung – wie oben festgestellt – unter Anrechnung auf seinen gesamten Urlaub 2007 erfolgte. Angesichts der langen Freistellungsphase werden die vom Klägervertreter im Termin ausgeführten Gedanken zum Erfordernis der zeitgleich zur Urlaubsgewährung erforderlichen Zahlung des Urlaubsentgelts vorliegend nicht relevant. Entscheidungserheblich ist vielmehr lediglich die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 13.11.2006.
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Der Kläger hat gemäß § 97 I ZPO die Kosten der Berufung zu tragen, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ebenso wenig besteht Veranlassung, die Sache dem EuGH vorzulegen. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein die Auslegung einer Willenserklärung im Einzelfall.
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noch nicht rechtskräftig > zurückverwiesen
nachfolgende Instanz: Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 189/10