LAG Mainz – 3 Ta 72/12

Rechtsweg – Geschäftsführer einer GmbH

Landesarbeitsgericht Mainz,  Beschluss vom 28.06.2012, 3 Ta 72/12
(NZA-RR 2012, 549)
 

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16. April 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 29. März 2012 – 6 Ca 2/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe:
I.  Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger wurde von der Firma D. M. C. GmbH aufgrund Arbeitsvertrags vom 6. Februar/28. Februar 2001 mit Wirkung zum 1. März 2001 eingestellt und übernahm zum 1. April 2001 die Leitung "Personal" für den Geschäftszweig "Fahrzeugkrane". Der vorgenannte Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"1. Dienststellung, Aufgaben und Verantwortungsbereich
Sie treten mit Wirkung vom 01. März 2001 bei der D. M. C. GmbH, Z., ein und übernehmen mit Wirkung vom 01. April 2001 die Leitung "Personal" für den Geschäftszweig "Fahrzeugkrane" (…).

Ihr Aufgabengebiet umfasst die eigenverantwortliche Durchführung oder Überwachung aller Arbeiten, die in dem Ihnen übertragenen Verantwortungsbereich im Rahmen des jeweils geltenden Organisationsplanes und der hierfür getroffenen Funktionsfestlegungen zu erledigen sind. Die Aufgabenbeschreibung mit Stand 07.02.2001 ist in der Anlage beigefügt.

Sie sind dem kaufmännischen Geschäftsführer der Gesellschaft (…) unterstellt. Fachlich berichten Sie an den Leiter Führungspersonal (…) / Referat Personal GmbHs.

Mit Wirksamkeit des Vertrages gehören Sie zum Kreis der leitenden Angestellten der D. M. C. GmbH.

(…)

2. Information, Weiterbildung, Tätigkeitswechsel

(…)

Mit dem Ziel, unseren Führungskräften Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und Führungsstellen bevorzugt aus den eigenen Reihen zu besetzen, wollen wir unsere Führungskräfte vielseitig einsetzen können. Auch aus anderem Anlaß kann die Übertragung einer neuen Aufgabe für Sie notwendig werden. Sie erklären sich deshalb grundsätzlich bereit, auf unseren Wunsch eine andere Aufgabe in unserem Unternehmen zu übernehmen. Wir werden hierbei Ihre berechtigten Belange wahren, von Ihnen erwarten wir gegenüber den Belangen des Konzerns Entsprechendes.

(…)

14. Betriebszugehörigkeit
Soweit die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit für den Erwerb von Anwartschaften und Rechten von Bedeutung ist, wird Ihnen Ihre Tätigkeit im Konzern ab 1. September 1992 angerechnet.

(…)"

 

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma D. M. C. GmbH ging mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 infolge eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf die Firma D. M. C. GmbH & Co. KG über. Im März 2003 wurde der Name dieser Gesellschaft in A. & Co. KG geändert. Die Firma A. & Co. KG hatte zwei Gesellschafter, nämlich die T. D. Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin und die Beklagte (ehemals firmierend unter P. Deutschland GmbH T. C.) als Kommanditist. Am 28. Oktober 2005 wurde die Bestellung des Klägers als Geschäftsführers der T. D. Verwaltungsgesellschaft mbH im Handelsregister eingetragen. Im Februar 2008 ist die T. D. Verwaltungsgesellschaft mbH auf die Beklagte verschmolzen worden (Verschmelzung durch Aufnahme, eingetragen im Handelsregister am 29. Februar 2008). Infolge der Verschmelzung ist die T. GmbH & Co. KG erloschen und das Unternehmen insoweit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist demzufolge Rechtsnachfolger der A. & Co. KG. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 29. Februar 2008 wurde am 6. Mai 2008 u.a. die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011, dem Kläger am 19. Dezember 2011 zugegangen, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende "Geschäftsführeranstellungsverhältnis sowie sämtliche etwaigen weiteren Vertragsverhältnisse außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin". Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Kläger einzelvertretungsberechtigter und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter Geschäftsführer der Beklagten.

Mit seiner am 30. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Kündigungsschutzklage, die der Beklagten am 11. Januar 2012 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Am 26. Januar 2012 wurde die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten in das Handelsregister eingetragen. Diese Eintragung erfolgte aufgrund einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Abberufung des Klägers vom 16. Januar 2012.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet sei, weil sein Arbeitsvertrag vom 6./28. Februar 2001 – unstreitig – nicht schriftlich abgeändert oder aufgehoben worden sei.

Die Beklagte hat beantragt,
den Rechtsstreit an das Landgericht Zweibrücken zu verweisen.

Sie ist der Auffassung, dass eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht bestehe, weil der Kläger aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigungserklärung gemäß der in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG aufgestellten Fiktion nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes anzusehen sei. Neben dem Arbeitsverhältnis des Klägers habe gerade kein weiteres Schuldverhältnis zwischen den Parteien in Form eines Geschäftsführeranstellungsvertrages existiert. Vielmehr habe das mit dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6./28. Februar 2001 begründete Arbeitsverhältnis das der Geschäftsführertätigkeit des Klägers zugrunde liegende Schuldverhältnis gebildet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat sich mit Beschluss vom 29. März 2012 – 6 Ca 2/12 – für sachlich zuständig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG gegeben sei. Der Streit der Parteien betreffe die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das nicht Grundlage der Geschäftsführerbestellung gewesen sei. Eine formwirksame Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses der Parteien sei insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten nicht erfolgt. Vielmehr habe das Arbeitsverhältnis auch während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit des Klägers fortbestanden und sei nach dessen Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten wieder aufgelebt.

Gegen den ihr am 2. April 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. April 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung erneut darauf verwiesen, dass der im Jahr 2001 mit dem Kläger begründete Arbeitsvertrag nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien auch nach der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer als das seiner Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegende Schuldverhältnis unverändert fortbestanden habe. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei zu keinem Zeitpunkt neben dem im Jahr 2001 begründeten Arbeitsverhältnis ein wie auch immer gearteter zusätzlicher mündlicher Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen worden. Eine schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer, die als Geschäftsführeranstellungsvertrag anzusehen wäre, würde nicht bereits durch die Bestellung zum Geschäftsführer als solche begründet. Die Aufgaben des Klägers hätten sich durch seine Bestellung zum Geschäftsführer nicht geändert, so dass ein weiteres Schuldverhältnis nicht entstanden sei. Dementsprechend stelle das im Jahr 2001 begründete Vertragsverhältnis das der Geschäftsführertätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Kündigung zugrunde liegende Schuldverhältnis dar, mit der Folge, dass für den vorliegenden Rechtsstreit nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig seien; wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. April 2012 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2012 nicht abgeholfen; wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 23. April 2012 verwiesen.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren wird auf ihre Schriftsätze vom 24. April 2012, 14. Mai 2012, 4. Juni 2012, 22. Juni 2012 und 26. Juni 2012 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich seiner Erwiderung wird auf seine Schriftsätze verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.  Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht (§§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. 569 ZPO) eingelegt.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG eröffnet ist.

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis und greift unabhängig davon ein, ob dieses materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen. Deshalb scheidet für eine Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus. Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn im Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung zugrunde liegt. In diesem Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine weitere Rechtsbeziehung in dem genannten Sinne regelmäßig zu verneinen. Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags wird vielmehr das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters im Zweifel aufgehoben. Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein "ruhendes" Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wieder auflebt. Eine andere Auslegung der anlässlich bei Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags abgegebenen Parteierklärungen kommt nur dann in Betracht, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Absicht einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Es müssen insoweit weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstvertrag noch einen Arbeitsvertrag ruhend fortbestehen lassen und nach der Abberufung wieder realisieren wollten. Allerdings setzt die wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Schriftformerfordernis in diesen Fällen regelmäßig durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrags gewahrt. Aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich regelmäßig hinreichend deutlich die gleichzeitige Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses (BAG 15. März 2011 – 10 AZB 32/10 – Rn. 11 und 12, NZA 2011, 874; 23. August 2011 – 10 AZB 51/10 – Rn. 12 ff., AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 69). Danach liegt zwar der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird. Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG findet keine Anwendung auf einen Arbeitsvertrag, der eine Geschäftsführerbestellung nicht vorsieht, auch wenn der Arbeitnehmer später aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird (BAG 23. August 2011 – 10 AZB 51/10 – AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 69).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
Der Streit der Parteien betrifft die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, das durch den zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrag vom 6./28. Februar 2001 begründet worden ist. Dieser Arbeitsvertrag sieht keine Geschäftsführerbestellung vor. Vielmehr ist der Kläger nach dem Arbeitsvertrag vom 6./28. Februar 2001 als (leitender) Angestellter zur Übernahme der Leitung "Personal" für den Geschäftszweig "Fahrzeugkrane" eingestellt worden und war dem kaufmännischen Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterstellt. Entgegen der Darstellung der Beklagten lässt sich aus der in Ziffer 2 Abs. 3 enthaltenen Regelung des Arbeitsvertrags nicht herleiten, dass bereits in dem mit ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag die erst Jahre später erfolgte Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer angelegt war. In dieser Vertragsklausel wird lediglich allgemein auf die Zielsetzung verwiesen, den Führungskräften Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und Führungsstellen bevorzugt aus den eigenen Reihen zu besetzen. Im Übrigen wird in dieser Klausel nur die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, auf Wunsch des Unternehmens eine andere Aufgabe zu übernehmen. Eine Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer ist in dem mit der Firma D. M. C. GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag in keiner Weise vereinbart bzw. vorgesehen. Vielmehr war der Arbeitsvertrag vom 6./28. Februar 2001 unabhängig von der späteren Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Firma T. D. Verwaltungsgesellschaft mbH im Jahr 2005 bzw. der Beklagten im Jahr 2008 abgeschlossen worden. Wird ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, das keine Geschäftsführerbestellung vorsieht, zum Geschäftsführer bestellt, liegt dem notwendig eine weitere Absprache zugrunde, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Nur für diesen zusätzlichen Vertrag, nicht aber für das bisherige Arbeitsverhältnis, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG (vgl. BAG 15. März 2011 – 10 AZB 32/10 – Rn. 14, NZA 2011, 874). Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Parteien vor der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer hierüber verständigt haben. Allerdings ist der Arbeitsvertrag des Klägers hierbei nicht formwirksam (§ 623 BGB) aufgehoben worden, sondern bestand vielmehr fort. Anlässlich der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Firma T. D. Verwaltungsgesellschaft mbH im Jahr 2005 bzw. der Beklagten im Jahr 2008 wurde unstreitig keine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG, 78 Satz 2 i.V.m. 72 Abs. 2 ArbGG).

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ArbG Kaiserslautern – AK Pirmasens -, Entscheidung vom 27.07.2012, 6 Ca 2/12

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