Fristlose Kündigung – Stempeluhr – Arbeitszeiterfassung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, 8 Sa 1426/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 06.07.2010 – 18 Ca 7265/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, hat den seit August 2000 bei ihr als „Supervisor Rampe“ beschäftigten Kläger mit Schreiben vom 07. August 2009 (Bl. 20 d. A.), das dem Kläger am gleichen Tage zuging, außerordentlich mit sofortiger Wirkung und vorsorglich fristgemäß zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Mit seiner Klage hat der Kläger die Kündigung als unwirksam angegriffen und Weiterbeschäftigung verlangt.
2
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe am 25. Juli 2009 seinen Arbeitsplatz 3 Stunden vor Ende seiner Arbeitszeit verlassen, einem Untergebenen seinen „Chip“ für das Zeiterfassungssystem überlassen und diesem veranlasst, mit diesem Chip eine Beendigung der Arbeit erst zu dem späteren Zeitpunkt im Zeiterfassungssystem einzugeben.
3
Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen A und B die Klage abgewiesen mit Urteil vom 06. Juli 2010, auf das Bezug genommen wird.
4
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, aus der Aussage des Zeugen A, des Betriebsratsvorsitzenden, lasse sich nicht zweifelsfrei schließen, dass er „vollumfänglich“ vom Kündigungssachverhalt Kenntnis besessen habe bzw. vom Fehlverhalten des Klägers überzeugt gewesen sei, vielmehr das Gefühl gehabt hat, dass der stellvertretende Stationsleiter noch andere Informationen besaß und nochmals mit dem Kläger reden wollte.
5
Aus der Aussage des Zeugen B, des Untergebenen des Klägers ergebe sich keine Arbeitszeitmanipulation. Es bestünden Widersprüche in der Aussage des Zeugen in dem Vorbringen der Beklagten.
6
Er greift die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17.11.2010 (Bl. 261 d. A.) und den Schriftsatz vom 22.10.2010 (Bl. 308 d.A.) verwiesen.
7
Der Kläger beantragt,
8
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06.07.2010 abzuändern und die Beklagte entsprechend den zuletzt in der I. Instanz gestellten Anträge des Klägers zu verurteilen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 07. August 2009, zugegangen am 07. August 2009, nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 01.08.2000 geregelten Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Berufung zurückzuweisen.
11
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
12
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird insbesondere auf die in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
13
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 07. August 2009 hat das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts.
14
Die Berufung kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Arbeitsgericht ist aufgrund zutreffender und rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zur Feststellung angelangt, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Betriebsratsvorsitzende habe keine umfassende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt besessen, so ist unklar, inwiefern dies die Ordnungsgemäßheit der Anhörung berühren sollte und welche Informationen dem Betriebsratsvorsitzenden fehlen sollten. Soweit auf ein Gefühl des Betriebs-ratsvorsitzenden hingewiesen wird, ist dies jedenfalls unerheblich. Subjektive Vorstellungen des Betriebsratsvorsitzenden darüber, ob „noch etwas zu kippen ist“ berühren die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht.
15
Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass aufgrund der Aussage des Zeugen B feststeht, dass der Kläger seinen elektronischen Chip für die Bedienung des Zeiterfassungssystems an den Zeugen übergeben hat, um den Arbeitsplatz früher verlassen zu können und der Zeuge zum Schichtende seine eigene Arbeitszeit mit seinem Chip hinterlegt und zusammen damit das Zeiterfassungsgerät mit dem Chip des Klägers bediente. Das Arbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler zu diesem Ergebnis gekommen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung bestehen nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel an diesen Feststellungen. Es berührt die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen nicht, wenn der Kläger behauptet, er sei noch nach 21:00 Uhr im Betrieb von den von ihm benannten Zeugen gesehen worden. Entscheidend ist, dass er dem Zeugen B um 21:00 Uhr seinen Chip übergab und diesen veranlasste für ihn zum Arbeitsende das Zeiterfassungsgerät zu bedienen, um selbst früher gehen zu können.
16
Auch der Vortrag zu den Räumlichkeiten und der Aussage des Zeugen darüber, dass niemand in seiner Nähe stand, als er mit dem Chip abgestochen hatte, lässt keine Widersprüche erkennen. Es kommt auf die Aussage des Zeugen an und für deren Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit ist es unerheblich, ob sie sich mit einem Parteivortrag deckt oder im Gegensatz zu diesem steht. Deshalb ist unerheblich, was die Beklagte dazu vorträgt, dass um die beiden Stechuhren eine Vielzahl von Arbeitnehmern gestanden habe. Plausibel und nicht völlig unvereinbar mit dem Vortrag der Beklagten ist die Aussage des Zeugen, dass er Arbeitskollegen im Gang auf dem Weg zur Stechuhr gesehen habe, aber niemand in seiner Nähe stand, als er konkret abgestochen hat. Auch der Umstand, dass bei einer früheren Manipulation an der Arbeitszeiterfassungsanlage beiden beteiligten Arbeitnehmern gekündigt wurde, nunmehr allein dem Kläger lässt nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu, dass hier ein konstruierter Sachvortrag zu einer Kündigungsmaßnahme gegenüber dem Kläger führen sollte. Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls so, dass der Kläger der Vorgesetzte des Zeugen B war und dieser von sich aus berichtete, dass der Kläger ihn zu der Manipulation aufforderte und der Zeuge sie für ihn durchführte. Es ist naheliegend, dass die Beklagte differenzierte zwischen dem Zeugen, der selbst seine Arbeitszeit nicht manipulierte und den Vorfall von sich aus offenlegte und damit der Beklagten die Aufklärung ermöglichte und andererseits dem Kläger, der die Manipulation zu seinen Gunsten veranlasste. Auch die Motivation des Zeugen ist nachvollziehbar: Er hatte nichts von der Manipulation, musste aber befürchten, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn sie – etwa aufgrund von Beobachtungen seiner Kollegen – aufgedeckt würde. Es ist davon auszugehen, dass seine Frau, mit der er nach seinem Bericht vom 30.07.2009 über die Angelegenheit gesprochen hatte, seinen Entschluss zur Aufdeckung bestärkte.
17
Gerade der Umstand, dass der Zeuge nicht regelmäßig Untergebener des Beklagten war, spricht nicht gegen, sondern für den vom Zeugen geschilderten Ablauf. Der Kläger hätte sich erpressbar gemacht, wenn er einen seiner ständigen Untergebenen eingeschaltet hätte.
18
Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit des vom Zeugen geschilderten Vorgangs, dass der Kläger am nächsten Tag zu einer Uhrzeit, zu der er nach der Aussage des Zeugen den Chip von diesen noch nicht zurückerhalten hatte, den Arbeitszeitbeginn nicht mit dem Chip eingab, sondern diesen handschriftlich bestätigt wurde. Hätte sich der Zeuge den Vorgang erfunden, wäre eine solche falsche Anschuldigung sofort als unwahr enttarnt worden, wenn der Kläger mit seinem Chip seine Arbeitszeit eingegeben hätte, weit vor Schichtbeginn des Zeugen. Es wäre dann nicht erklärlich, wie der Kläger wieder in den Besitz des Chips hätte gelangen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Zeuge von dem handschriftlichen Eintrag gewusst hätte.
19
Dem Arbeitsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Arbeitszeitmanipulation und der Missbrauch des Chips die außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
20
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.
21
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.