LAG Hamm – 10 Sa 1781/10

Fristlose Kündigung – Videoüberwachung – Beweisverwertungsverbot

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2011, 10 Sa 1781/10

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2010 – 1 Ca 2998/09 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.09.2009 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.531,82 € brutto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 840,02 € seit dem 01.10.2009, aus weiteren 1.406,92 € seit dem 01.11.2009, aus weiteren 1.657,20 € seit dem 01.12.2009, aus weiteren 1.406,92 € seit dem 01.01.2010, aus weiteren 1.406,92 € seit dem 01.02.2010, aus weiteren 1.406,92 seit dem 01.03.2010 und aus weiteren 1.406,92 € seit dem 01.04.2010 abzüglich von der Agentur für Arbeit am 02.10.2009 gezahlter 463,02 € netto und abzüglich weiterer von der Agentur für Arbeit am 30.10.2009, am 30.11.2009, am 30.12.2009, am 29.01.2010, am 26.02.2010 und am 31.03.2010 jeweils gezahlter 731,10 € netto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Warengutschein über 275,00 € auszustellen und der Klägerin diesen Warengutschein auszuhändigen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/2, die Beklagte 1/2 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidung im Volltext

Diese Entscheidung wurde mit , , , verschlagwortet.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.