LAG Hamm – 16 Sa 1195/11

Abberufung eines Betriebsbeauftragten für Abfälle

Landesarbeitsgericht Hamm,  Urteil vom 09.02.2012, 16 Sa 1195/11

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.07.2011 – 1 Ca 2248/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

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Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfälle.

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Der am 09.06.1961 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.11.1998 als stellvertretender Fertigungsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 5.000,– € brutto. Er ist als Meister in der Endfertigung eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde der Kläger zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben zum Betriebsbeauftragten für Abfälle nach § 54 KrW-/AbfG gemäß Urkunde vom 21.12.2007 (Bl. 4 – 5 d.A.) bestellt. Welchen zeitlichen Umfang der Kläger für diese Aufgabe aufzuwenden hat, ob einen Arbeitstag pro Woche oder eine Stunde pro Woche, ist zwischen den Parteien streitig.

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Bei der Beklagten, die mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gebildet. Am 30.03.2010 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. Im Interessenausgleich war die Entlassung von 49 Arbeitnehmern vorgesehen, die auf einer Namensliste aufgeführt worden sind. Zu ihnen gehörte der Kläger. Mit Schreiben vom 18.05.2010, 27.05.2010 und 29.07.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Durch Urteil vom 23.09.2010 im Rechtsstreit 4 Ca 1254/10 (Arbeitsgericht Iserlohn) wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil vom 25.05.2011 (3 Sa 243/11) mit der Begründung zurückgewiesen, dass das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen sei.

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Mit Schreiben vom 27.09.2010 (Bl. 6 d.A.) berief die Beklagte den Kläger als Betriebsbeauftragten für Abfälle mit sofortiger Wirkung ab. Mit seiner am 15.10.2010 eingegangenen Klage hat der Kläger zum einen die Feststellung, dass die Abberufung rechtsunwirksam sei und zum anderen die Verurteilung der Beklagten, seine Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfälle aufrechtzuerhalten, begehrt.

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Durch Urteil vom 13.07.2011, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag zwar für zulässig, jedoch beide Anträge für unbegründet gehalten. Die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall sei vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Die Beklagte habe dem Kläger diese Aufgabe im Rahmen ihres Weisungsrechts zuweisen dürfen. Eine Sonderaufgabe sei ihm nicht übertragen worden, eine Zusatzvergütung habe der Kläger im Übrigen auch nicht erhalten. Damit habe sie aufgrund ihres Weisungsrechts auch die Bestellung widerrufen können.

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Gegen dieses ihm am 25.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.10.2011 fristgerecht begründet.

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Er beruft sich darauf, dass durch seine Zustimmung zur Bestellung als Betriebsbeauftragter für Abfälle der Arbeitsvertrag einvernehmlich dahingehend geändert worden sei, dass diese Tätigkeit zusätzlich Inhalt des Arbeitsvertrages werde. Von dieser vertraglichen Vereinbarung habe sich die Beklagte nicht einseitig durch Widerruf der Bestellung lösen können. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Direktionsrecht, sollte ein solches bestehen, in unzulässiger Weise ausgeübt. Die Abberufung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG, 58 Abs. 1 BImSchG. Die Benachteiligung sei in dem Entzug des Aufgabenbereiches des Betriebsbeauftragten für Abfälle zu sehen. Die Beklagte habe hiermit allein bezweckt, seinen mit der Tätigkeit verbundenen Sonderkündigungsschutz zu beseitigen, was sich aus den Umständen ergebe. Nachdem das Arbeitsgericht durch Urteil vom 23.09.2010 festgestellt habe, dass die Kündigung gegen den Sonderkündigungsschutz, den er als Betriebsbeauftragter für Abfälle genieße, verstoße und nichtig sei, habe die Beklagte am 27.09.2010 die Bestellung mit sofortiger Wirkung widerrufen. Damit liege zumindest ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vor. Auch deshalb sei die Abberufung nichtig.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.07.2011, AZ.: 1 Ca 2248/10, abzuändern und festzustellen, dass er über den 27.09.2010 hinaus Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 54 KrW-/AbfG der Beklagten am Standort I1-L1 ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass ihr erst anlässlich der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung im Kündigungsschutzverfahren gewahr geworden sei, dass der Kläger über einen besonderen Kündigungsschutz verfügen könne. Da sich an ihrer unternehmerischen Entscheidung, den Bereich des Klägers aufzulösen und seine Position ersatzlos zu streichen, nichts geändert habe, habe sie nur im Rahmen der Umsetzung dieser Entscheidung gehandelt und ihn als Betriebsbeauftragten für Abfälle abberufen. Hierin könne keine Benachteiligung im Sinne des § 58 Abs. 2 BImSchG gesehen werden. Sie habe anstelle des Klägers den Meister der Galvanik zum Abfallbeauftragten ernannt, da in diesem Bereich die meisten meldepflichtigen Abfälle anfielen. Nach Ablauf des einjährigen Kündigungsschutzes habe sie das Arbeitsverhältnis erneut gekündigt.

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Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst entschieden, dass die Feststellungsklage gem. § 256 ZPO zulässig ist. Hierauf wird verwiesen.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Die Beklagte war berechtigt, die Bestellung des Klägers zum Betriebsbeauftragten für Abfälle zu widerrufen.

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Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagte gemäß § 54 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist, einen Betriebsbeauftragten für Abfälle zu bestellen und diese Aufgabe dem Kläger wirksam übertragen worden ist (vgl. die Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 25.05.2011, 3 Sa 243/11). Die Bestellung des Abfallbeauftragten richtet sich gemäß § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach ist die konkrete Zuweisung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten erforderlich. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf sie der Schriftform (vgl. hierzu BAG vom 26.03.2009, 2 AZR 633/07, NZA 2011, 166).

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Im Gegensatz zur Bestellung enthalten die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften jedoch keine Regelung der Abberufung des Abfallbeauftragten. Auch insoweit finden gemäß § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG die §§ 55 bis 58 BImSchG entsprechende Anwendung. § 58 Abs. 1 BImSchG enthält hinsichtlich der persönlichen Stellung auch des Abfallbeauftragten lediglich ein Benachteiligungsverbot. § 58 Abs. 2 BImSchG schützt den Beauftragten zwar vor der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, indem er zur Voraussetzung für eine zulässige Kündigung das Vorliegen eines wichtigen Grundes erhebt. Zugleich ist dieser Vorschrift jedoch auch zu entnehmen, dass die Abberufung als Beauftragter unabhängig davon ist, ob ein solcher Grund vorliegt. Ist ein Beauftragter abberufen, so genießt er für den Zeitraum eines Jahres nachwirkenden Kündigungsschutz.

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Damit unterscheidet sich die Position sowohl des Abfallbeauftragten als auch des Immissionsschutzbeauftragten von der des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Dieser genießt einen besonderen Abberufungsschutz gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, indem die Bestellung nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden kann. Damit wird die Stellung des Datenschutzbeauftragten gestärkt, der nicht nur persönlich vor dem Verlust seines Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung geschützt wird, sondern seiner Tätigkeit im Interesse des Datenschutzes ohne Furcht vor einer Abberufung nachgehen kann (s. hierzu BAG vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09, NZA 2011, 1036). Eine solche starke Stellung besitzt der betriebliche Abfallbeauftragte dagegen nicht. Seine Abberufung ist vielmehr nur durch das Benachteiligungsverbot des § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 58 Abs. 1 BImSchG begrenzt.

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Die Beklagte hat mit der Abberufung des Klägers als Abfallbeauftragter nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Der Kläger ist vielmehr deshalb als Abfallbeauftragter abberufen worden, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen beenden wollte. Wegen eines schwerwiegenden Umsatzrückgangs hat die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart, der die Entlassung von insgesamt 49 Arbeitnehmern vorsah. Hierunter befand sich auch der Kläger, der als einer von vier Meistern deshalb entlassen werden sollte, weil sein Meisterbereich aufgelöst und die Fertigungsstellen auf die anderen Meisterbereiche aufgeteilt werden sollten. Nach dem Interessenausgleich waren für die Führung der verbleibenden Meisterbereiche Spezialkenntnisse erforderlich, die beim Kläger nicht vorhanden seien. Dementsprechend ist der Kläger als zu entlassener Arbeitnehmer in der Namensliste des Interessenausgleichs aufgeführt.

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Danach liegen sachliche Gründe für die Abberufung des Klägers vor. Die Beklagte ist nicht gehalten, dem Kläger die Position des Abfallbeauftragten zu belassen, obwohl sie für seine Haupttätigkeit kein Beschäftigungsbedürfnis hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger für die Aufgaben des Abfallbeauftragten einen Arbeitstag in der Woche oder, wie die Beklagte vorträgt, lediglich eine Arbeitsstunde pro Woche aufzubringen hat. Auch bei einem zeitlichen Umfang von einem Arbeitstag pro Woche für die Aufgaben eines Abfallbeauftragten ist das Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger beenden zu können, was eine Abberufung als Abfallbeauftragter voraussetzt, sachlich gerechtfertigt.

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In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Sie ist, wie sich aus dem vorgelegten Interessenausgleich ergibt, jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam. Ist das Vorliegen betriebsbedingter Gründe für das Interesse der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht von vornherein ausgeschlossen, so scheidet eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Tätigkeit als Abfallbeauftragter aus.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beschäftigung als Abfallbeauftragter aufgrund seines Arbeitsvertrages. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Übertragung dieses Amtes und der damit verbundenen Aufgaben nicht durch Ausübung des Direktionsrechtes möglich war, sodass sie ihm auch nicht in Ausübung des Direktionsrechtes als actus contrarius entzogen werden konnte. Anders als in dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (Urteil vom 29.09.2009, 6 Sa 492/09, juris) war diese Tätigkeit nicht Teil der vertraglich geschuldeten Leistung. Mit der Übernahme dieser Aufgabe erweiterten sich die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des Klägers um die Tätigkeit eines Abfallbeauftragten durch gegebenenfalls auch konkludente Vereinbarung (vgl. zur Berufung eines Datenschutzbeauftragten BAG vom 29.09.2010, 10 AZR 588/09, NZA 2011, 151).

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Mit welchem konkreten Inhalt der Arbeitsvertrag geändert und angepasst wird, ist durch Auslegung der Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Regelmäßig wird bei einer Bestellung einzelner Arbeitnehmer zu Beauftragten, insoweit auch zum Abfallbeauftragten, im bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag nach Maßgabe der Bestimmung um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben erweitert. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot durch Übernahme der Tätigkeit an und dokumentiert er damit sein Einverständnis mit der Bestellung, wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Amtsübertragung entsprechend geändert und angepasst. Der Arbeitgeber will mit der Berufung seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen und die dafür erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen treffen, aber keine weitergehenden Verpflichtungen eingehen. Der Arbeitnehmer strebt regelmäßig keine – für ihn nachteilige – vertragliche Einschränkung auf die Tätigkeit des Amtes an. Notwendig ist die Änderung des Arbeitsvertrages für die Zeitspanne, für die der Arbeitnehmer das Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen ausübt. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot durch sein Einverständnis mit der Bestellung an, wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Übertragung des Amtes geändert. Wird die Bestellung wirksam widerrufen oder entfällt das Funktionsamt auf andere Weise, ist die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung (vgl. BAG vom 29.09.2010, 10 AZR 588/09, NZA 2011, 151, 152; vom 23.03.2011, 10 AZR 562/09, NZA 2011, 1036, 1038, jeweils zur Position des Datenschutzbeauftragten).

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Auch im vorliegenden Fall sind diese Grundsätze anwendbar. Dies wird schon daraus erkennbar, dass die Tätigkeit des Abfallbeauftragten nur einen Teil der Aufgaben des Klägers ausmachte. Der Kläger war weiterhin, und zwar im Umfang von mindestens vier Arbeitstagen, als Meister der Endmontage beschäftigt. Ist dies aber der Fall, so sprechen auch die Interessen des Klägers dagegen, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten an die Tätigkeit des Abfallbeauftragten gebunden ist.

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Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB nicht vorliegt. Zwar hat die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Abfallbeauftragten widerrufen, nachdem der Kläger die Kündigung vom 18.05.2010 erstinstanzlich erfolgreich angegriffen hatte. Die Beklagte hat zum einen unwidersprochen vorgetragen, dass ihr der besondere Kündigungsschutz des Klägers aufgrund seiner Position als Abfallbeauftragter nicht bekannt gewesen sei. Unabhängig davon war die Abberufung des Klägers als Abfallbeauftragter notwendig, um ihre nachvollziehbaren Interessen am Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung umsetzen zu können, die durch den abgeschlossenen Interessenausgleich dokumentiert sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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Vorinstanz:

Arbeitsgericht Iserlohn, 1 Ca 2248/10

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