LAG Köln – 7 Ta 167/11

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – Organstellung –  Arbeitsvertragsverhältnis

Landesarbeitsgericht Köln,  Bescluss vom 08.09.2011, 7 Ta 167/11

Leitsätze:

  1. Streitigkeiten aus demjenigen Vertragsverhältnis, das der Anstellung des Organs einer juristischen Person zugrundeliegt, fallen aufgrund § 5 I 3 ArbGG in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das gilt auch dann, wenn die Organstellung mittlerweile beendet ist.
  2. Das Anstellungsverhältnis des Organs einer juristischen Person ändert sich mit der Beendigung der Organstellung nicht automatisch in ein Arbeitsvertragsverhältnis.
  3. Die Grundsätze über die Rechtswegbestimmung in sog. Sic-non-Fällen finden im Rahmen des § 5 I 3 ArbGG keine Anwendung.

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.04.2011 abgeändert:
  2. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.
  3. Der Rechtsstreit wird in den dafür zuständigen Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, und zwar an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Bonn.

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G r ü n d e

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I. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache um die Wirksamkeit der Befristung eines vermeintlichen Arbeitsverhältnisses, um einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers, hilfsweise um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 01.01.2011 und äußerst hilfsweise, für den Fall der Beendigung der Vertragsbeziehungen der Parteien, um eine Forderung des Klägers auf Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils für die entgangene private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens.

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In prozessualer Hinsicht streiten die Parteien zunächst um die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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Der Kläger übernahm zum 01.07.2005 befristet für die Zeit bis zum 30.06.2008 ein Vorstandsamt bei der beklagten Aktiengesellschaft. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien den Dienstvertrag vom 13. April 2005, welcher gemäß seiner Ziffer 7 S. 1 ebenfalls für die Zeit bis zum 30.06.2008 befristet war, und auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 11 – 14 d. A.).

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Zeitgleich übernahm der Kläger ebenfalls Vorstandsämter bei zwei weiteren konzernangehörigen Unternehmen der Z -Gruppe, u. a. bei der Z B A D mit Sitz in F a M . Die Vorstandsbestellung sowie die dazu abgeschlossenen entsprechenden Dienstverträge waren zunächst ebenfalls auf den 30.06.2008 befristet.

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Nachdem die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied bei der Z B A bereits im Jahre 2007 bis zum 31.12.2010 verlängert worden war, schlossen der Kläger einerseits, die Z B A D , die hiesige Beklagte sowie eine dritte Konzerngesellschaft andererseits am 12.02.2008 rückwirkend zum 01.01.2008 ein sog. Amendment to the Contract of Service, auf dessen vollständigen englischen Originaltext (Bl. 16 – 18 d. A.) bzw. die deutsche Übersetzung (wie Bl. 82 – 84 d. A.) Bezug genommen wird. Autorisiert durch dieses Amendment übernahm der Kläger ab dem 01.01.2008 eine Aufgabe als „Global Industry Network Leader für den Sektor Automobilindustrie“ auf der Ebene der Z F S (Z ). In seiner Eigenschaft als Global Industry Network Leader für den Sektor Automobilindustrie wurde der Kläger an den Dienstsitzen F a M und N Y tätig und hatte nach eigenem Bekunden einem Z -Manager Namens R M zu berichten.

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Die Vorstandsbestellung des Klägers bei der Beklagten wurde am 14.11.2008 aus dem Handelsregister gelöscht.

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Nachdem sich die die Z -G zum Ende des Jahres 2010 auf den Standpunkt stellte, dass nunmehr sämtliche Vertragsbeziehungen mit dem Kläger beendet seien und auch die Z B A den mit ihr abgeschlossenen, im Jahre 2007 für die Zeit bis zum 31.12.2010 verlängerten Dienstvertrag als beendet ansah, erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Bonn die vorliegende Klage gegen die hiesige Beklagte, ferner vor dem Arbeitsgericht F a M eine entsprechende Klage gegen die Z B A . Während das Arbeitsgericht F a M mit Beschluss vom 09.03.2011 für den dortigen Rechtsstreit den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den dortigen Rechtsstreit an das Landgericht F a M verwiesen hatte, hat das Arbeitsgericht Bonn nach einer entsprechenden Rechtswegrüge der hiesigen Beklagten mit Beschluss vom 14.04.2011 seine Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit angenommen. Auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.04.2011 wird Bezug genommen.

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Die Beklagte ist als Beschwerdeführerin der Auffassung, dass aufgrund der nur befristeten Vorstandsbestellung und der Befristung des sich ausschließlich auf die Vorstandsstellung beziehenden Dienstvertrages ebenfalls auf den 30.06.2008 seit dem 01.07.2008 keine Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien mehr bestünden. Die Beklagte macht geltend, aus § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG folge die Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit. Jede vertragliche Beziehung zwischen ihr und dem Kläger habe sich nur auf die für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.06.2008 befristete Vorstandsstellung bezogen. Zu keinem Zeitpunkt habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass es sich bei dem der Organstellung des Klägers zugrundeliegenden Dienstvertragsverhältnis in Wirklichkeit um ein Arbeitsvertragsverhältnis gehandelt hätte, so folge daraus nicht die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte. Im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG komme eine sog. Sic-non-Zuständigkeit nicht in Betracht.

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Der Kläger meint, durch das Amendment vom 12.02.2008 sei zwischen ihm auf der einen Seite und den drei das Amendment abschließenden Unternehmen der Z -G auf der anderen Seite ein Arbeitsverhältnis als Global Industry Network Leader für den Sektor Automobilindustrie entstanden. Dieses Arbeitsverhältnis sei selbstständig neben seine Organstellung getreten und im Übrigen unbefristet abgeschlossen worden. Eine sog. Sic-non-Konstellation liege deshalb vor.

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II. Die Rechtswegrüge der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte ist für das vorliegende Streitverfahren nicht gegeben. Insbesondere folgt die Rechtswegzuständigkeit nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG; es handelt sich nämlich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Dem steht § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG entgegen. Danach gelten als Arbeitnehmer nicht in Betrieben einer juristischen Person Kraft Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung berufene Personen. Als Vorstandsmitglied der beklagten Aktiengesellschaft fällt der Kläger unter diesen Personenkreis.

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1. Vor seiner Berufung in den Vorstand der Beklagten zum 01.07.2005 und vor Beginn des zu diesem Zwecke gleichzeitig abgeschlossenen Dienstvertrages vom 13.04.2005 haben zwischen den Parteien unstreitig keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestanden. Auch für die Zeit bis zur Übertragung der Aufgabe als Global Industry Network Leader für den Sektor Automobilindustrie bestand zwischen den Parteien unstreitig neben dem sich auf die Vorstandstätigkeit bei der Beklagten beziehenden Dienstvertragsverhältnis kein weiteres Vertragsverhältnis, erst recht keines im Sinne eines Arbeitsvertrages.

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2. Der Kläger kann seine Auffassung, die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte sei gegeben, aber auch nicht damit begründen, dass durch das sog. Amendment vom 12.02.2008 zusätzlich zu dem sich auf die Vorstandstätigkeit beziehenden Dienstvertragsverhältnis ein weiteres, als Arbeitsvertrag zu kennzeichnendes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien entstanden sei:

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a. In Ziffer 2. des sog. Amendment „bevollmächtigen“ die unterzeichnenden Gesellschaften den Kläger lediglich, „als Global Industry Network Leader für den Sektor Automobilindustrie der Z zu dienen“. Zugleich ist das sog. Amendment aber auch ausdrücklich als „Änderung zum Dienstvertrag“ bezeichnet, hält ausdrücklich die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Vorstandsstellung des Klägers aufrecht und bestimmt in Ziffer 3 Abs. 2 S. 2: „Alle anderen Bedingungen und Bestimmungen des Dienstvertrages bleiben unverändert.“ Der ursprüngliche Dienstvertrag der Parteien vom 13.04.2005 blieb somit auch in seiner durch das Amendment vom 12.02.2008 geänderten Fassung die maßgebliche Grundlage für das noch bis zum 30.06.2008 fortbestehende Organschaftsverhältnis des Klägers zur Beklagten.

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b. Für Streitigkeiten aus einem einer organschaftlichen Stellung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis sind die Arbeitsgerichte jedoch selbst dann nicht zuständig, wenn dieses Anstellungsverhältnis materiellrechtlich alle Charakteristika eines Arbeitsverhältnisses erfüllte (BAG vom 03.02.2009, 5 AZB 100/08 , NZA 2009, 669 f.).

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c. Dementsprechend kann auch die bloße Rechtsbehauptung des Klägers, durch das Amendment vom 12.02.2008 sei aus dem Dienstvertrag vom 13.04.2005 ein Arbeitsvertrag entstanden, nicht zur Anwendung der Rechtsprechung des BAG in den sog. Sic-non-Fällen führen (vgl. BAG vom 6.5.1999, 5 AZB 22/98, NZA 1999, 839; BAG vom 23.8.2001, 5 AZB 9/01, NZA 2002, 52).

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3. Abgesehen davon erscheint der Vortrag des Klägers, er habe in seiner Funktion als Global Industry Network Leader für den Sektor Automobilindustrie nunmehr eine weisungsabhängige Tätigkeit zu verrichten gehabt, von vorneherein nicht geeignet, die Existenz eines Arbeitsverhältnisses gerade mit der Beklagten zu belegen, und damit unschlüssig.

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a. Nach seinem eigenen Bekunden unterlag der Kläger in dieser Funktion gerade nicht den Weisungen der Beklagten, sondern eines Managers der Z . Die Beklagte wäre aufgrund ihrer konzernrechtlichen Stellung auch gar nicht in der Lage gewesen, dem Kläger inhaltliche Weisungen für seine Tätigkeit als Global Industry Network Leader zu erteilen. Sie hat ihn in dem Amendment vom 12.02.2008 lediglich „autorisiert“ bzw. „bevollmächtigt“ (englisch „authorize“), der Z in dieser Funktion zu dienen.

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b. Wenn also durch die Aufnahme der Funktion als Global Industry Network Leader überhaupt ein neues, selbstständiges, als Arbeitsvertragsverhältnis zu wertendes Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, dann kommt aber jedenfalls nicht die Beklagte als Arbeitgeberin in Betracht.

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4. Die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit begründet sich auch nicht etwa aus einer vom Kläger schlüssig dargelegten Änderung der Verhältnisse nach der Abberufung des Klägers als Organ.

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a. Der Kläger selbst hat schon nicht dargelegt, was sich nach dem 30.06.2008 im Vergleich zu der Zeit bis dahin geändert haben sollte, das auf eine nunmehrige – konkludente – Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten schließen lassen könnte.

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b. Die Organstellung des Klägers als Vorstand der beklagten A war von vorneherein auf die Zeit bis zum 30.06.2008 befristet. Der Wegfall der Organstellung des Klägers ist durch die entsprechende Eintragung im Handelsregister vom 14.11.2008 (Bl. 188 d. A.) belegt.

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c. Für Rechtsstreitigkeiten eines ehemaligen Organmitglieds aus einem Arbeitsverhältnis, das das ehemalige Organmitglied nach der Beendigung seiner Organstellung mit der juristischen Person eingegangen ist, deren Organ er war, ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Allerdings ist hierfür erforderlich, dass nach Beendigung der Organstellung ein neues Vertragsverhältnis begründet wird, welches als Arbeitsvertrag zu qualifizieren wäre. Läuft lediglich der der Organstellung zugrundeliegende Anstellungsvertrag nach Beendigung der Organstellung unverändert weiter, so bleibt es bei der durch § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ausgelösten Rechtswegsperre zu den Arbeitsgerichten. Das Dienstvertragsverhältnis eines Organmitgliedes wird gerade nicht automatisch und ohne Weiteres zu einem Arbeitsverhältnis, wenn die Organstellung endet (BAG vom 14.6.2006, 5 AZR 592/05, NZA 2006, 1154; BAG vom 25.6.1997, 5 AZB 41/96, NZA 1997, 1363; LAG Hamm vom 12.1.2007, 2 Ta 286/06; LAG Köln vom 1.12.2003, 4 Ta 283/03; Schwab/Weth/Kliemt, § 5 ArbGG Rdnr. 284 bis 286). Auch aufgrund der Verhältnisse, die nach dem 30.06.2008 vorgelegen haben, kann die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte somit nicht hergeleitet werden. Eine Änderung der Vertragsverhältnisse nach dem 30.06.2008 hat der Kläger nicht, schon gar nicht schlüssig, dargelegt.

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d. Für das Beschwerdegericht ist schon nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten nach dem 30.06.2008 überhaupt noch vertragliche Beziehungen bestanden haben könnten. Der Dienstvertrag vom 13.04.2005 war ausweislich dessen Ziffer 7 für die Zeit bis zum 30.06.2008 befristet. Anders als der ebenfalls zunächst auf den 30.06.2008 befristete Dienstvertrag des Klägers mit der Z B A wurde der Dienstvertrag des Klägers mit der Beklagten über den 30.06.2008 hinaus nicht verlängert. Insbesondere erfolgte eine solche Verlängerung auch nicht durch das Amendment vom 12.02.2008. Im Gegenteil heißt es in Ziffer 3 Abs. 2 S. 2 des Amendments ausdrücklich, dass „alle anderen Bedingungen und Bestimmungen des Dienstvertrages unverändert bleiben“. Da das Amendment selbst zu der Befristung des Dienstvertrages vom 13.04.2005 keine Aussage enthält, bleibt auch die Befristungsregelung in Ziffer 7 des Dienstvertrages somit unangetastet.

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5. Für den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 1.Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis bestünde, gelten die obigen Ausführungen unter 4 a bis c entsprechend und erst recht. Wenn zu diesem Zeitpunkt – entgegen den Ausführungen unter 4 d – überhaupt noch ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben sollte, kann es sich nur um das bereits im Jahre 2005 begründete und durch das Amendment vom 12.02.2008 lediglich inhaltlich modifizierte Dienstvertragsverhältnis handeln, welches die Grundlage der Organstellung des Klägers bildete und somit der Sondervorschrift des § 5 I 3 ArbGG unterliegt.

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6. Für den Zahlungsantrag kommt hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit ohnehin nur eine sog. aut-aut-Konstellation in Betracht, d. h. der Anspruch könnte entweder auf der Grundlage eines Arbeitsvertragsverhältnisses oder aber auch auf der Grundlage eines Dienstvertragsverhältnisses begründet sein. Bei einer sog. aut-aut-Konstellation muss das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit nicht nur schlüssig dargelegt, sondern in vollem Umfang nachgewiesen werden. Wie sich aus oben stehenden Ausführungen ergibt, fehlt es aber bereits an der schlüssigen Darlegung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.

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7. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist somit die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen.

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8. Örtlich ist die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gegeben.

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a. Dies folgt zum einen aus § 17 Abs. 1 ZPO. Zum anderen haben die Parteien in ihrem Dienstvertrag vom 13.04.2005 in dessen Ziffer 11 eine entsprechende Gerichtsstandvereinbarung getroffen.

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b. Auch aus der Rechtsauffassung des Klägers, wonach das Vertragsverhältnis zwischen ihm einerseits und den drei anderen das Amendment vom 12.02.2008 unterzeichnenden Unternehmen der Z -G andererseits nur einheitlich beurteilt werden könne, kann eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts F a M nicht hergeleitet werden. Der Kläger hat diesem gedanklichen Ansatz – der an sich auch zur Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite hätte führen müssen – in prozessualer Hinsicht nämlich gerade nicht Rechnung getragen. Er hat die hiesige Beklagte einzeln verklagt. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts F a M ist aber aus dem Rechtsverhältnis des Klägers zur hiesigen Beklagten nicht begründbar.

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9. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

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Dr. Czinczoll

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Vorinstanz:   Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 169/11

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